Bislang musste eine Gutschrift nicht explizit als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Es reichte aus, wenn dort „Rechnung“ stand, obwohl es sich um eine Gutschrift handelte. Dies hat sich ab dem 01.01.2013 geändert! Eine Gutschrift muss auch ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnet werden! Bei Verstoß gegen den neuen Pflichtbestandteil droht die Versagung des Vorsteuerabzugs und eine Verzinsung der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuer. Gutschriften werden somit künftig bestimmt einen Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung im Rahmen der Umsatzsteuerprüfungen bilden. Also achten Sie bitte künftig darauf, dass eine Gutschrift auch ausdrücklich als solche bezeichnet wird, da das Risiko aufgrund der strikten Handhabung der Finanzverwaltung nicht unterschätzt werden sollte. Lesen Sie hierzu im Detail, wie Sie die Umsetzung in die Praxis vornehmen können.