Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in bestimmten Fällen möglich

steffen_partner-werbungskostenDer Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist auf Antrag in den Fällen möglich, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer‑Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab einer älteren Dame Recht (Urteil vom 17.12.2012, AZ 9 K 1637/10): Grundsätzlich ist der Werbungskostenabzug zwar bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen (Sparer-Pauschbetrag 801,– EUR). Allerdings ist dieses absolute Abzugsverbot laut FG in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssatz von 25% liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind. Die Dame war im Urteilsfall aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihr Vermögen zu verwalten, hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung beauftragt, für den Kosten anfielen, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen. Das Finanzamt wollte diese Werbungskosten nicht anerkennen. In solchen Fällen empfiehlt es sich, einen Einspruch mit Hinweis auf das Urteil einzulegen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde im Übrigen zugelassen, da der Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist (AZ VIII R 13/13).

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