Innerhalb der Corona-Krise haben schätzungsweise 10 Millionen Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld, etc.) bzw. im besonderen Kurzarbeitergeld vom ihrem Arbeitgeber bezogen. Das Bundesministerium für Finanzen weist in seinem Schreiben vom 19.02.2021 darauf hin, dass Lohnersatzleistungen genauso wie Corona bedingte Zuschüsse vom Arbeitgeber steuerfrei gewährt würden. Diese Einkünfte müssen aber nach Ablauf des Kalenderjahres basierend auf dem Progressionsvorbehalt versteuert werden (§ 32 b EStG). Aufgrund dieser Nachbesteuerung sind Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 oft erstmalig nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu einer Steuerklärung verpflichtet, da Sie mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben.
Progressionsvorbehalt auf Lohnersatzleistungen
Der Progressionsvorbehalt bezieht Arbeitnehmer mit ein, welche im Kalenderjahr 2020 Lohnersatzleistungen nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1a EStG bezogen haben. Die einbezogenen Arbeitnehmer erhalten nun für die Einkünfte nach § 32 Absatz 1 EStG einen veränderten Steuersatz, welcher sich durch die laufenden Einkünfte und die Lohnersatzleistungen ermitteln lässt. Dieser veränderte Steuersatz ist jedoch abschließend nur auf die laufenden Einkünfte und nicht auf die Lohnersatzleistungen anzuwenden.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Corona bedingten Zuschüsse einiger Arbeitgeber im Zeitraum vom 01.03.20-31.12.21 sind zunächst steuerfrei. Jedoch muss hierbei beachtet werden, ob der Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld und Zuschüssen mehr als 80% seines eigentlichen Arbeitslohns erhält. In dem Fall, dass der Arbeitnehmer mehr als 80% erhält, muss dieser Zuschuss rückwirkend besteuert werden.
Entlastung für Arbeitgeber bei den Sozialabgaben
Zusätzlich zu den Arbeitnehmern können auch Arbeitgeber bei Gewährung von Lohnersatzleistungen Erstattungen auf die Sozialabgaben erhalten. Der Arbeitgeberanteil von Sozialabgaben auf ausgefallenen Arbeitsstunden von Arbeitnehmern werden im Rahmen der Corona-Hilfspakete erstattet
Berechnungsbeispiele für Steuerklärung 2020
Ein lediger Arbeitnehmer A ohne Kinder bezieht grundsätzlich ein Bruttogehalt über 3.200€ monatlich. A war im Kalenderjahr 2020 für 9 Monate zu 50% in Kurzarbeit.
Monate 1-3: 530,80 EUR (60 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate | 1.592,40€ |
Monate 4-6: 619,27 EUR (70 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate | 1.857,81€ |
Monate 7-9: 707,74 EUR (80 Prozent der Nettolohn-Differenz) x 3 Monate | 2.123,22€ |
= Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020 | 5.573,43€ |
Zuerst wird dann die Einkommenssteuer auf das laufende Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld) für das Kalenderjahr 2020 berechnet:
Berechnung:
3* 3.200€ + 9* 1.600€ = 24.000€
Die Einkommenssteuer auf 24.000€ = 3.432€ (14,3%).
Anschließend wird nun die Einkommenssteuer auf die gesamten Einkünfte in 2020 berechnet:
Zu versteuerndes Einkommen | 24.000€ |
Kurzarbeitergeld Kurzarbeitergeld | 5.573,43€ |
Fiktives zu versteuerndes Einkommen | 29.573,43€ |
Die Einkommenssteuer auf 29.573,43€ = 5.057€ (17,1%).
Darauffolgend muss der neue Steuersatz auf die laufenden Einkünfte (ohne Kurzarbeitergeld) berechnet werden:
Zu versteuerndes Einkommen | 24.000€ |
Einkommenssteuer 17,1% | 4.104€ |
Abschließend muss die Differenz zwischen der bereits eingehaltenen Einkommenssteuer und der noch ausstehenden berechnet werden:
4.104€-3.432€= 672€ Nachzahlung.