Das Trinkgeld stellt in vielen Berufen (Gastronomie; Hotelgewerbe, Taxigewerbe, etc.) eine wichtige Einnahmequelle neben der bezahlten Hauptleistung dar. Trotz der Bekanntheit des Themas kommt es aber immer wieder zu Versäumnissen der Versteuerung oder Aufzeichnung vom gezahlten Trinkgeld. Diese vermeidbaren Fehler ziehen häufig schwerwiegende Folgen für den betroffenen Betrieb wie Schätzungen, Geldbußen (bis 25.000€) oder sogar ein Steuerstrafverfahren nach sich. Deshalb wollen wir in diesem Artikel auf die korrekte Versteuerung und Aufzeichnung von Trinkgeldern eingehen.
Trinkgeld für Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmer im öffentlichen oder privaten Dienst stehen einem alle Vorteile, welche dem Gehalt zugehörig sind, zu (§ 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG). Dazu zählen ebenfalls Zuwendungen von Dritten (z.B. Trinkgeld). Im besonderen Trinkgelder, egal ob bar oder unbar, sind steuerfrei und haben keine betragsmäßige Begrenzung (§ 3 Nr. 51 EStG). Dies zählt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass einige rechtliche Bedingungen erfüllt sind. Nämlich, dass das Trinkgeld für Arbeitnehmer nur steuerfrei ist, wenn es anlässlich einer Dienstleistungen des Arbeitnehmers ausgezahlt wird. Das heißt, dass das Trinkgeld die Zufriedenheit eines Drittens mit einer persönlichen Leistung des Bediensteten zum Ausdruck bringen soll. Des Weiteren muss das Trinkgeld freiwillig vom Kunden gezahlt werden (bzw. ohne dass ein rechtlicher Anspruch besteht) und zusätzlich zu dem Betrag, der ohnehin für die Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dadurch zählen Bedienungszuschläge, die auf der Speisekarte stehen, nicht zu den steuerfreien Einkünften des Arbeitnehmers. Ein persönlicher Kontakt zu dem Bediensteten, welcher das Trinkgeld erhalten soll, ist nicht zwingend notwendig. Sodass auch das Küchenpersonal vom steuerfreien Trinkgeld eines Dritten profitieren kann. Zu beachten ist hierbei jedoch, wenn der Arbeitgeber das Trinkgeld zunächst einbehält und anschließend selbst entscheidet, welcher Anteil den Bediensteten zusteht. Denn damit wird das Trinkgeld dann steuerpflichtig. Außerdem bestand bisher für gezahltes Trinkgeld bar oder unbar an Arbeitnehmer keine Aufzeichnungspflicht. Die Finanzverwaltung sieht nun aber vor, dass durch die Einführung der elektronischen Kasse und der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) diese Erleichterung entfallen kann. Somit soll bar gezahltes Trinkgeld als separater Geschäftsvorfall in der Kasse gebucht werden, wenn das Trinkgeld nicht klar vom Kassenbestand getrennt wird. Unbar (z.B. EC-Karte, Kreditkarte, etc.) bezahltes Trinkgeld soll zwingend mit dem TSE abgesichert werden, sodass eine Nachverfolgung vom Finanzamt gewährleistet werden kann.
Trinkgeld für Unternehmer
Gezahltes Trinkgeld an Unternehmer wird auch weiterhin als Betriebseinnahme verzeichnet und ist somit steuerpflichtig. Außerdem besteht zwingend eine Aufzeichnungspflicht. Dabei soll die untenstehende Tabelle nahelegen, wie die Aufzeichnungspflicht bei den unterschiedlichen Kassen erfüllt werden kann:
Aufzeichnungssystem | Erfassung |
Elektronisches Aufzeichnungssystem ohne TSE | Pflicht zur Bonierung im elektronischen Aufzeichnungssystem |
Elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE | Pflicht zur Bonierung im elektronischen Aufzeichnungssystem und Protokollierung innerhalb der TSE |
Offene Ladenkasse mit Einzelaufzeichnung | Dokumentation auf dem Ursprungsbeleg |
Offene Ladenkasse ohne Einzelaufzeichnung (Kassenbericht) | Zählung der Kassenbestandes einschließlich der Trinkgelder und Dokumentation im Kassenbericht (evtl. Trinkgelder einzeln Vermerken) |