Der BFH hat in seinem Urteil vom 11.12.2012 (AZ IX R 14/12) deutlich gemacht, dass Vermietungsbemühungen anzupassen sind. Auch sei Vermietern zuzumuten, bei langjährigen Leerständen Zugeständnisse hinsichtlich der Miethöhe zu machen oder geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen. Im Klagefall ging es um ein im Jahr 1983 gebautes Haus. Der Kläger selbst wohnte im Erdgeschoss, die Wohnung im ersten Obergeschoss war lediglich bis 1997 vermietet, ein Zimmer im Dachgeschoss stand von Anfang an leer. Für die Wohnung im ersten Obergeschoss schaltete der Kläger regelmäßig im Quartal Anzeigen in überregionalen Zeitungen, die Höhe der zu erzielenden Miete entnahm er dem jeweils aktuell geltenden Mietspiegel. Für das Dachgeschosszimmer wurde am Anfang ein Mieter in der Nachbarschaft durch Aushänge gesucht, später wurde hinsichtlich dieses Zimmer nichts mehr unternommen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger aufgrund der Leerstände regelmäßig negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (= nur Werbungskostenansätze) geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht; der Bundesfinanzhof teilte in seinem aktuellen Urteil diese Auffassung und ließ den Kostenabzug für die leerstehenden Wohnungen nicht zu.