Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt (Urteil vom 13.12.2012, AZ IV R 51/11), dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1%-Regelung gibt. Selbst dann nicht, wenn der Bruttolistenneupreis bei Fahrzeugen heutzutage aufgrund diverser Rabatte nicht mehr die Regel ist. Im Streitfall handelte es sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einem nachweislichen Wert von 32.000,– EUR, dessen Bruttolistenpreis 81.400,– EUR betrug. Zur Ermittlung der 1%- Regelung wird immer der Bruttolistenpreis herangezogen, egal, ob es sich um einen Gebrauchtwagen handelt oder der tatsächliche Fahrzeugwert nachweislich geringer ist. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug mit einem Wert von knapp 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil entsprechend der 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Arbeitnehmer geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Wir haben zwar damit gerechnet, dass das Urteil zu Ihren Ungunsten ausfällt. Wir finden die Entscheidung dennoch schade.
- 28. Februar 2013