Ist jemand da? Teilzeitanspruch für Schichtarbeiter?
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Das Landesarbeitsgericht Köln hat einem bislang dreischichtig in Vollzeit arbeitenden Maschinenführer mit Urteil vom 10.01.2013, Az.: 7 Sa 766/12, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit zugebilligt. Der Kläger, ein Schichtarbeiter in Vollzeit, wollte nach Rückkehr aus der Elternzeit nur noch vormittags in Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, lehnte dies ab, da dies in seinem Betrieb, bei dem in drei Schichten gearbeitet werde, nicht zu organisieren sei. Es müssten speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Das Landesarbeitsgericht hat den Teilzeit-Anspruch des Klägers bejaht, da diesem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers seien nach Ansicht des LAG nicht gewichtig genug, da gewisse organisatorische Anstrengungen bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent seien.

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