In guten Händen mit dem Betreuungsgeld.
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Nun ist es doch offiziell: Seit dem 01. August 2013 haben Eltern in Deutschland für Kinder zwischen zwei und drei Jahren einen rechtlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder.

Alle Eltern, die für ab dem 01. August 2012 geborene Kinder keinen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, erhalten ab dem 01. August 2013 monatlich EUR 100,–. Dieser Betrag wird ab dem 01. August 2014 auf EUR 150,– pro Monat erhöht. Auch Eltern, die Ihr Kind privat/ auf eigene Kosten von zu Hause aus betreuen lassen, erhalten das Betreuungsgeld.

 Elterngeld und Betreuungsgeld können nur dann gleichzeitig gewährt werden, wenn man sich das Elterngeld über einen Zeitraum von zwei Jahren auszahlen läßt. Ansonsten kann das Betreuungsgeld grundsätzlich erst im Anschluss an das Elterngeld gezahlt werden.

 Das Betreuungsgeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Es fällt auch nicht unter den Progressionsvorbehalt (beim Elterngeld ist es anders: es ist im Rahmen des Progressionsvorbehalts als Lohnersatzleistung zu berücksichtigen), was bedeutet, dass das Betreuungsgeld auch nicht im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen ist.

 Die Kosten, die Eltern für die Betreuung Ihrer Kinder aufwenden, sind im Rahmen der Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Das gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Sie können zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen für Kosten wir z.B. Kindergarten, Kindertagesstätte, Tagesmutter, Hausaufgabenhilfe, Babysitter, usw. bis zu maximal TEUR 4 pro Kind und Jahr als Sonderausgaben geltend machen. Bitte achten Sie darauf, dass die Aufwendungen nicht bar gezahlt werden, sondern durch Überweisung oder Lastschrift, da die Aufwendungen ansonsten nicht anerkannt werden.

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