Na dann Prost, zwei Azubis weniger und zwei Steuerfachangestellte mehr.
© boing / photocase.com
Haben Sie Ihre Weihnachtsfeier bereits hinter sich? Haben Sie ordentlich gefeiert und die EUR 110,– – brutto- Grenze überschritten? Dann denken Sie bitte nicht nur an die lohnsteuerlichen Folgen, sondern auch an den Vorsteuer-Abzug! Hintergrund: Für Mitarbeiter ist die Teilnahme an der Feier grundsätzlich frei von Steuer und Sozialabgaben. Dies gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsfeiern pro Jahr. Zudem darf jede Veranstaltung pro Teilnehmer nicht mehr als EUR 110,– einschließlich Umsatzsteuer und samt Begleitperson (z.B. Ehepartner) kosten. Wird der Betrag von EUR 110,– überschritten, entfällt die gesamte Begünstigung. Wird die EUR 110,– Grenze (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschritten, ist die Zuwendung an die Mitarbeiter lohnsteuerfrei und die Vorsteuer ist für die Firma abziehbar. Die Arbeitnehmer müssen auch keine Umsatzsteuer auf die Zuwendung abführen, sofern die Grenze eingehalten wird. Sofern aber die EUR 110,– überschritten werden, besteht nach neuerer Rechtsprechung für den Arbeitgeber kein Anspruch mehr auf Vorsteuerabzug. Im Gegenzug entfällt aber für die Arbeitnehmer auch die Umsatzsteuer auf die Entnahme. Die Lohnsteuerpflicht bleibt jedoch, es kommt lediglich eine Pauschalierung in Betracht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Feier zu Gunsten der Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent versteuern. Betragen die Kosten pro Teilnehmer z.B. EUR 140, beträgt die pauschale Steuer pro Arbeitnehmer EUR 35,–.  Sofern Sie als Arbeitgeber nicht von der Pauschalierung Gebrauch machen, gibt es für die Arbeitnehmer schlechte Nachrichten, weil dann jeder selbst den Betrag nachversteuern muss, was vielleicht zu Ärgernissen führen kann.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!