Durch immer modernere Kommunikationstechniken wurde in den letzten Jahren das Arbeiten von Zuhause immer beliebter. Hinzu kam dann im letzten Jahr noch die Corona-Pandemie, welche diese Entwicklung, wenn auch nicht ganz freiwillig, verstärkt hat. Aus diesem Grund ist es für Steuerpflichtige wichtig, die Abzugsmöglichkeiten des häuslichen Arbeitszimmers zu kennen.

Kriterien für Häusliches Arbeitszimmer

Nach dem BFH muss ein häusliches Arbeitszimmer folgende Grundsätze erfüllen (XI R 89/00, BStBl II 2003, 185):

  • Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Berufstätigen eingebunden ist (z.B. als Teil der Privatwohnung)
  • Vorwiegend für die Bearbeitung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen
  • Nahezu ausschließlich betrieblich genutzt (mehr als 90 %)
  • Häusliches Arbeitszimmer muss durch Tür und Wände von Rest der Wohnung getrennt werden (Vorhänge nicht zulässig) – VIII R 10/12, BStBl II 2016, 881

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass alle Kriterien zutreffen; ansonsten erkennt das Finanzamt den Raum nicht als häusliches Arbeitszimmer an. Folglich wäre Abzug der Kosten nicht gestattet.

Weiterhin schädlich für ein häusliches Arbeitszimmer sind folgende Kriterien anzusehen:

  • Durchgangszimmer
  • Privatgegenstände (z.B. Fernseher, Klavier, Kleiderschrank, private Literatur, etc.)
    Aber gestattet sind: Couch, Klappbett, etc.
  • „Arbeitsecke“ (z.B. Wohnzimmer, da überwiegend private Nutzung)

Abzugsmöglichkeiten des häuslichen Arbeitszimmers

  • Vollabzug des häuslichen Arbeitszimmers

Für einen Vollabzug der entstandenen Kosten muss das häusliche Arbeitszimmer zusätzlich den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden (vgl. §4 Abs.5 Nr. 6b S.3 EstG). Ein Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt vor, wenn die qualitativen Merkmale erfüllt sind bzw. der Steuerpflichtige im häuslichen Arbeitszimmer die Handlungen und Leistungen erbringt, welche für den Beruf prägend sind. Die verbrachte Zeit im häuslichen Arbeitszimmer spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Eine Ausnahme ist dabei aber, wenn zwei qualitativ gleichwertige Arbeitsplätze (häusliches Arbeitszimmer u. außerhäuslicher Einsatzort) zur Verfügung stehen. Denn im spezifischen Fall spielt dann die quantitative Betrachtung eine wichtige Rolle, sodass von einem Tätigkeitsmittelpunkt ausgegangen werden kann, wenn mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbracht werden. Ein Beispiel dafür wäre ein Softwareentwickler, welcher drei Tage die Woche im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist und zwei Tage in der Woche zu seiner Softwarefirme fährt. Kategorisch ausgeschlossen wird ein Tätigkeitsmittelpunkt bei Lehrern, Handelsvertretern, Architekten und Richtern.

  • Beschränkter Abzug häusliches Arbeitszimmer bis 1.250€

Ein beschränkter Abzug ist möglich, wenn für den Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist ein Abzug bis zu 1.250€ im Jahr zugelassen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass es sich nicht um einen Pauschbetrag handelt, sondern nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden können. In der Corona-Pandemie (01.03.2020 – 31.12.2021) wurde zusätzlich festgelegt, dass wenn sich ein Arbeitnehmer auf Empfehlung der Bundesregierung in das Homeoffice begeben hat, auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Somit wäre ein Abzug von 1.250€ möglich.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale würde für die Zeit der Corona-Pandemie (01.01.2020 – 31.12.2020) beschlossen und soll jedem Steuerpflichtigen zugutekommen (§4 Abs.5 Nr.6b S.4 EstG). Aus diesem Grund ist eine Nutzung auch ohne ein häusliches Arbeitszimmer gestattet. Dabei können 5€ pro Tag im Homeoffice geltend gemacht werden (max. 120 Tage bzw. 600€). Als Voraussetzung für die Homeoffice Pauschale gilt aber, dass kein Abzug unter den Sätzen 2 und 3 des §4 Abs. 5 Nr.6b (Vollabzug oder Teilabzug bis 1.250€) stattgefunden hat.

Welche Kosten sind absetzbar?

Zu den absetzbaren Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zählen:

  1. Miete (wenn es sich um Mietwohnung handelt)
  2. Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Gas)
  3. Reinigungskosten (z.B. Putzfrau)
  4. Versicherungen (Hausratversicherung, Gebäudeversicherung)
  5. Müllabfuhr u. Schornsteinfegergebühren
  6. Grundsteuer
  7. Gebäudeabschreibungen (wenn Haus im Eigentum)
  8. Zinsen für Kredit zur Hausfinanzierung oder Reparatur

Beim Abzug der genannten Kosten muss das Arbeitszimmer aber in Relation zur gesamten Wohnung stehen, sodass die Kosten nur anteilig in Höhne der qm des Arbeitszimmers abgezogen werden können. Ein Vollabzug ist bei Raumkosten möglich, welche ausschließlich das häusliche Arbeitszimmer betreffen. Beispiele dafür wären Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, etc. Nicht unter die absetzbaren Raumkosten fallen vom Steuerpflichtigen angeschaffte Arbeitsmittel. Diese können innerhalb der GWG-Grenze (800€) voll abgezogen werden bzw. oberhalb der GWG-Grenze über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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