Für die Arbeit vor Ort benötigen viele Arbeitnehmer und Unternehmer Arbeitskleidung. Doch welche Kosten können davon in der Steuerklärung geltend gemacht werden?
Definition: Was fällt unter typische Berufsbekleidung?
Eine typische Berufsbekleidung liegt dann vor, wenn diese spezifisch auf eine Berufsgruppe zugeschnitten ist und eine Voraussetzung für die Tätigkeit darstellt. Eine Nutzung sollte ausschließlich im betrieblichen Umfeld erfolgen, weshalb eine private Nutzung ausgeschlossen wird. Außerdem als Berufskleidung gelten Kleidungsstücke mit uniformartiger Beschaffung (Polizeiuniform etc.) und Kleidung mit dauerhafter Firmenkennzeichnung, wodurch objektiv eine Berufsbekleidung ersichtlich wird. Unstrittig sind weiterhin Kleidungsstücke, welche aufgrund von Unfallvermeidungsvorschriften getragen werden (Sicherheitsschuhe, Helm, Arbeitshandschuhe etc.).
Beispiel für typische Berufsbekleidung sind:
- Diensthemden und -hosen, Einsatzanzüge, Trainingsanzüge mit Emblem der Polizei
- Sportbekleidung für berufliche Teilnahme am Sport (Sportlehrer, Feuerwehr, Bundeswehr etc.)
- Typische Handwerkskleidung zum Arbeitsschutz (Blaumann, Handschuhe, Helm etc.)
- Robe für Richter und Rechtsanwälte
- Arztkittel aus hygienischen Gründen aber auch weitere Berufskleidung mit Praxiskennzeichnung
Steuerlicher Abzug bei Arbeitskleidung
Zunächst können Kosten beim Einkauf der Arbeitskleidung abgesetzt werden. Dabei sollte die Berufsbekleidung in Fachgeschäften eingekauft werden, um eine höhere Glaubhaftigkeit gegenüber dem Finanzamt zu haben. Ebenfalls ansetzbar sind Reinigungs- und Reparaturkosten. Bei den Reinigungskosten sind jedoch zwei Fälle zu unterscheiden. Nämlich die Abgabe der Berufsbekleidung in der Reinigung oder das Waschen in der eigenen Waschmaschine. Wird die Berufsbekleidung in einer Reinigung abgegeben, können die vollen Rechnungskosten geltend gemacht werden. Wird die Berufsbekleidung andernfalls in der eigenen Waschmaschine gewaschen, müssen folgende Pauschalwerte zur Berechnung verwendet werden:
1-Personen-Haushalt | 2-Personen Haushalt | 3- Personen Haushalt | 4- Personen Haushalt | |
Waschen | ||||
Kochwäsche 95° | 0,77€ | 0,50€ | 0,43€ | 0,37€ |
Buntwäsche 60° | 0,76€ | 0,48€ | 0,41€ | 0,35€ |
Pflegewäsche | 0,88€ | 0,60€ | 0,53€ | 0,47€ |
Trocknen | ||||
Kondenstrockner | 0,55€ | 0,34€ | 0,29€ | 0,24€ |
Ablufttrockner | 0,41€ | 0,26€ | 0,23€ | 0,19€ |
Bügeln | ||||
Bügeleisen | 0,07€ | 0,05€ | 0,05€ | 0,05€ |
Der Pauschalwert enthält dabei alle laufenden Kosten (z.B. Kauf der Waschmaschine, Reparatur, Betriebskosten).
Beispielhafte Berechnung der Reinigungskosten (Nutzung Waschmaschine):
Der alleinlebende Polizist Werner wäscht an 52 Tagen im Jahr seine Dienstkleidung (ca. 2 KG Buntwäsche) bei 60° in der eigenen Waschmaschine. Anschließend wird die Wäsche noch im Kondenstrockner getrocknet und gebügelt.
52 Tage * 0,76€ * 2 KG
+ 52 Tage * 0,55€ * 2 KG
+ 52 Tage * 0,07€ * 2 KG = 143,52€
Private Kleidungsstücke können bei den Reparaturkosten tatsächlich auch angesetzt werden, wenn diese im Zuge der beruflichen Tätigkeit beschädigt bzw. zerstört werden (z.B. Chemielaborant). Wichtig ist hierbei jedoch zu beachten, dass beim Finanzamt nachgewiesen werden muss, dass der Unfall während der beruflichen Tätigkeit geschehen ist.
Arbeitsmittelpauschale
Liegt Ihnen keine Rechnung vor, können Sie grundsätzlich pro Jahr 110€ Arbeitsmittelpauschale gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Problem dabei ist, dass die Arbeitsmittelpauschale für alle Arbeitsmittel des Arbeitsnehmers anzusetzen ist (Fachliteratur, Bürostuhl, Kugelschreiber etc.), weshalb eine Überschreitung häufiger vorkommen kann. Wollen Sie dennoch über den Pauschalabzug hinaus Werbungskosten geltend machen, gilt eine Nachweispflicht mit Rechnung.