Question

Quand l'avantage économique d'un agrément de médecin conventionné doit-il être considéré comme un actif distinct ?

Selon la jurisprudence du BFH, un actif incorporel distinct n'existe que si le contrat de vente porte exclusivement sur l'agrément de médecin conventionné et non sur la reprise d'un cabinet complet. Ce n'est que dans ce cas que le prix d'achat peut être amorti en tant qu'actif amortissable sur la durée d'utilisation.

Mise à jour: mai 2017

En savoir plus dans l'article Vorsicht: Abschreibungen beim Erwerb von Vertragsarztzulassungen nicht immer zwingend möglich.

Questions liées

  • Ist die Vertragsarztzulassung ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut?

    Grundsätzlich ist die Vertragsarztzulassung ein höchstpersönliches, öffentlich-rechtliches Statusrecht und kann nicht direkt veräußert werden. Sie stellt nur dann ein selbständiges, immaterielles und abnutzbares Wirtschaftsgut dar, wenn ausschließlich die Zulassung Gegenstand des Kaufvertrags ist. In diesem Sonderfall ist eine Abschreibung möglich.

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  • Wie hat der BFH den Erwerb einer Vertragsarztpraxis steuerlich bewertet?

    Mit Urteilen vom 21.02.2017 (VII R 7/14 und VIII R 224/16) hat der BFH entschieden, dass beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis neben dem Praxiswert kein zusätzliches immaterielles Wirtschaftsgut in Form des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung erworben wird. Der Vorteil der Zulassung geht damit im abschreibbaren Praxiswert auf.

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  • Wie lassen sich Abschreibungsmöglichkeiten beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis sichern?

    Erwerber sollten überlegen, zunächst nur den Praxiswert zu übernehmen und den Praxissitz erst später zu verlegen. Dadurch fließt der wirtschaftliche Vorteil der Zulassung in den abschreibbaren Praxiswert ein, statt als nicht abschreibungsfähiger Posten verloren zu gehen.

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  • Was ist das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V?

    In zulassungsbeschränkten Gebieten kann eine Vertragsarztzulassung nicht direkt vom Inhaber an einen Erwerber verkauft werden. Stattdessen erfolgt die Vergabe in einem Nachbesetzungsverfahren, bei dem der Zulassungsausschuss über die Übertragung entscheidet. Praxisübertragungsverträge enthalten daher häufig Mitwirkungspflichten des bisherigen Zulassungsinhabers.

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