Question

Quelles réserves d'ordre constitutionnel le BFH a-t-il exprimées concernant les §§ 13a, 13b ErbStG ?

Dans sa décision de mise en cause du 5.10.2011 (II R 9/11), le BFH a exprimé des doutes constitutionnels quant à l'exonération actuelle des actifs d'entreprise, en pointant des montages utilisés en pratique comme la Cash-GmbH. Ces réserves ont constitué une impulsion majeure pour la refonte prévue des règles d'exonération dans l'ErbStG.

Mise à jour: novembre 2012

En savoir plus dans l'article Vielleicht die letzte Chance: Barvermögen als Betriebsvermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen..

Questions liées

  • Was ist eine Cash-GmbH im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge?

    Als Cash-GmbH bezeichnet man eine GmbH, deren Vermögen ausschließlich oder überwiegend aus Barvermögen, Sichteinlagen und Bankguthaben besteht. Sie wurde genutzt, um Barvermögen schenkungsteuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen, weil Barvermögen bisher nicht zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG zählte. So konnte die Verschonungsregelung für Betriebsvermögen genutzt und die Schenkungsteuerbelastung auf null reduziert werden.

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  • Wie unterscheidet sich die Schenkungsteuer bei Barvermögen im Privat- und im Betriebsvermögen?

    Bei einer Schenkung von Barvermögen aus dem Privatvermögen fällt grundsätzlich die volle Schenkungsteuer an; lediglich der persönliche Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage. Wird Barvermögen dagegen in einer GmbH gehalten und werden die GmbH-Anteile verschenkt, kann durch die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen eine Steuerbelastung von null erreicht werden. Diese Ungleichbehandlung war Anlass für die geplante Gesetzesänderung.

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  • Welche Neuregelung zum Verwaltungsvermögen war im JStG 2013 geplant?

    Nach dem geplanten § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG-E sollten Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und sonstige Forderungen als schädliches Verwaltungsvermögen gelten, soweit sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen. Forderungen aus der eigentlichen operativen Unternehmenstätigkeit sollten davon ausgenommen sein. Dadurch wäre die steuerfreie Übertragung reiner Cash-GmbHs faktisch ausgeschlossen worden.

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  • Gilt die Cash-GmbH-Gestaltung nach aktuellem Stand noch?

    Der Gesetzentwurf zur Einschränkung der Cash-GmbH wurde zunächst zurückgezogen, sodass das bisherige Recht unverändert weitergilt. Eine Neuregelung über das Jahressteuergesetz 2013 ist möglich, aber noch offen. Wer eine vorweggenommene Erbfolge plant, sollte die weitere Entwicklung eng beobachten, da bestehende Gestaltungsspielräume kurzfristig entfallen können.

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