Le projet de loi visant à restreindre la Cash-GmbH a été retiré dans un premier temps, de sorte que le droit en vigueur reste inchangé. Une nouvelle réglementation via la loi fiscale annuelle 2013 (Jahressteuergesetz 2013) est possible, mais encore incertaine. Toute personne envisageant une transmission anticipée du patrimoine devrait suivre attentivement les évolutions, car les marges de manœuvre existantes peuvent disparaître à court terme.
Mise à jour: novembre 2012
En savoir plus dans l'article Vielleicht die letzte Chance: Barvermögen als Betriebsvermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen..
Questions liées
Was ist eine Cash-GmbH im Kontext der vorweggenommenen Erbfolge?
Als Cash-GmbH bezeichnet man eine GmbH, deren Vermögen ausschließlich oder überwiegend aus Barvermögen, Sichteinlagen und Bankguthaben besteht. Sie wurde genutzt, um Barvermögen schenkungsteuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen, weil Barvermögen bisher nicht zum steuerschädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG zählte. So konnte die Verschonungsregelung für Betriebsvermögen genutzt und die Schenkungsteuerbelastung auf null reduziert werden.
Wie unterscheidet sich die Schenkungsteuer bei Barvermögen im Privat- und im Betriebsvermögen?
Bei einer Schenkung von Barvermögen aus dem Privatvermögen fällt grundsätzlich die volle Schenkungsteuer an; lediglich der persönliche Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage. Wird Barvermögen dagegen in einer GmbH gehalten und werden die GmbH-Anteile verschenkt, kann durch die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen eine Steuerbelastung von null erreicht werden. Diese Ungleichbehandlung war Anlass für die geplante Gesetzesänderung.
Welche Neuregelung zum Verwaltungsvermögen war im JStG 2013 geplant?
Nach dem geplanten § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ErbStG-E sollten Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und sonstige Forderungen als schädliches Verwaltungsvermögen gelten, soweit sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen. Forderungen aus der eigentlichen operativen Unternehmenstätigkeit sollten davon ausgenommen sein. Dadurch wäre die steuerfreie Übertragung reiner Cash-GmbHs faktisch ausgeschlossen worden.
Welche verfassungsrechtlichen Bedenken hat der BFH zu §§ 13a, 13b ErbStG geäußert?
Der BFH hat im Beiladungsbeschluss vom 5.10.2011 (II R 9/11) verfassungsrechtliche Zweifel an der derzeitigen Verschonung von Betriebsvermögen geäußert und dabei auf in der Praxis genutzte Gestaltungen wie die Cash-GmbH hingewiesen. Diese Bedenken waren ein wesentlicher Anstoß für die geplante Neufassung der Verschonungsregelungen im ErbStG.