Oui, le Bundesfinanzhof (BFH) a jugé, par arrêt du 13.11.2019, que le transport par attelage hippomobile peut être considéré comme un service de taxi bénéficiant du taux réduit au sens du § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. La condition est que la circulation automobile soit généralement interdite sur le territoire communal et que les autres caractéristiques d'un service de taxi soient remplies de manière comparable.
Mise à jour: janvier 2020
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Questions liées
Welche Voraussetzungen muss eine motorlose Beförderung für die USt-Ermäßigung erfüllen?
Die alternative motorlose Verkehrsform muss dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes entsprechen. Dazu gehören etwa feste, öffentlich bekannte Tarife und eine Abgrenzung zum nicht begünstigten Mietwagenverkehr. Reine Rund- oder Ausflugsfahrten fallen nicht darunter.
Warum hatten Finanzamt und Finanzgericht die Steuerermäßigung zunächst abgelehnt?
Sie argumentierten, der begünstigte Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG knüpfe an die Beförderung mit PKW im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes an. Da Pferdekutschen keine PKW seien, fehle es an dieser tatbestandlichen Voraussetzung. Diese enge Auslegung hat der BFH verworfen.
Wie ist § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in autofreien Gemeinden auszulegen?
Der Norm liegt die Erwartung zugrunde, dass PKW-Verkehr in Gemeinden grundsätzlich zulässig ist. Ist dies wie auf autofreien Inseln nicht der Fall, darf daraus nicht geschlossen werden, dass keine steuerbegünstigte Personenbeförderung möglich ist. Es ist dann auf vergleichbare motorlose Verkehrsformen abzustellen.
Welche Feststellungen muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang treffen?
Das Finanzgericht muss die verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel näher untersuchen. Zudem ist zu prüfen, inwieweit die Pferdefuhrwerk-Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar sind und die Abgrenzung zum Mietwagenverkehr eingehalten wird.