Les exploitants de cliniques ou de cabinets qui mettent leurs locaux et leur équipement à disposition de médecins agréés ou de cabinets de groupe contre rémunération doivent en principe acquitter la TVA sur ces rémunérations. Il est recommandé de faire examiner les contrats et facturations existants sous l'angle de la TVA.
Mise à jour: octobre 2016
En savoir plus dans l'article Überlassung von Praxisräumen durch Arzt an andere Ärzte = umsatzsteuerpflichtig, da weder ärztliche noch arztähnliche Leistung.
Questions liées
Ist die Überlassung von Praxisräumen durch einen Arzt an andere Ärzte umsatzsteuerpflichtig?
Ja. Nach dem Urteil des FG Münster vom 02.08.2015 (Az. 15 K 718/12 U) stellt die Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung an andere Ärzte weder eine ärztliche noch eine arztähnliche Leistung dar. Da keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG greift, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig.
Warum greift die Heilbehandlungs-Steuerbefreiung bei der Raumüberlassung nicht?
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine ärztliche Heilbehandlungsleistung voraus. Die bloße Vermietung von Praxisräumen und Ausstattung erfüllt diese inhaltliche Voraussetzung nicht, auch wenn die Räume später für ärztliche Tätigkeiten genutzt werden.
Spielt es für die Steuerbefreiung eine Rolle, dass der Leistungsempfänger Arzt ist?
Nein. Das FG Münster stellt klar, dass die personenbezogene Voraussetzung der Steuerbefreiung den Leistenden betrifft, nicht den Leistungsempfänger. Der Leistende muss selbst Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein und eine entsprechende Leistung erbringen.
Ist das Urteil des FG Münster rechtskräftig?
Nein, das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die endgültige höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus, sodass betroffene Fälle gegebenenfalls offengehalten werden sollten.