Oui. Selon l'arrêt du FG Münster du 02/08/2015 (Az. 15 K 718/12 U), la mise à disposition de locaux de cabinet ainsi que de leur équipement à d'autres médecins ne constitue ni une prestation médicale ni une prestation assimilée. Aucune exonération au sens du § 4 Nr. 14 UStG ne s'applique, ces prestations sont donc soumises à la TVA.
Mise à jour: octobre 2016
En savoir plus dans l'article Überlassung von Praxisräumen durch Arzt an andere Ärzte = umsatzsteuerpflichtig, da weder ärztliche noch arztähnliche Leistung.
Questions liées
Warum greift die Heilbehandlungs-Steuerbefreiung bei der Raumüberlassung nicht?
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine ärztliche Heilbehandlungsleistung voraus. Die bloße Vermietung von Praxisräumen und Ausstattung erfüllt diese inhaltliche Voraussetzung nicht, auch wenn die Räume später für ärztliche Tätigkeiten genutzt werden.
Spielt es für die Steuerbefreiung eine Rolle, dass der Leistungsempfänger Arzt ist?
Nein. Das FG Münster stellt klar, dass die personenbezogene Voraussetzung der Steuerbefreiung den Leistenden betrifft, nicht den Leistungsempfänger. Der Leistende muss selbst Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein und eine entsprechende Leistung erbringen.
Welche praktische Bedeutung hat das Urteil für Belegarztkliniken und Gemeinschaftspraxen?
Betreiber von Kliniken oder Praxen, die ihre Räume und Ausstattung gegen Entgelt an Belegärzte oder Gemeinschaftspraxen überlassen, müssen für diese Entgelte grundsätzlich Umsatzsteuer abführen. Es empfiehlt sich, bestehende Verträge und Abrechnungen umsatzsteuerlich zu prüfen.
Ist das Urteil des FG Münster rechtskräftig?
Nein, das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die endgültige höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus, sodass betroffene Fälle gegebenenfalls offengehalten werden sollten.