Non, le FG Münster a admis le pourvoi devant le BFH. La clarification définitive par la plus haute juridiction reste donc en attente ; il convient, le cas échéant, de maintenir les dossiers concernés ouverts.
Mise à jour: octobre 2016
En savoir plus dans l'article Überlassung von Praxisräumen durch Arzt an andere Ärzte = umsatzsteuerpflichtig, da weder ärztliche noch arztähnliche Leistung.
Questions liées
Ist die Überlassung von Praxisräumen durch einen Arzt an andere Ärzte umsatzsteuerpflichtig?
Ja. Nach dem Urteil des FG Münster vom 02.08.2015 (Az. 15 K 718/12 U) stellt die Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung an andere Ärzte weder eine ärztliche noch eine arztähnliche Leistung dar. Da keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG greift, sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig.
Warum greift die Heilbehandlungs-Steuerbefreiung bei der Raumüberlassung nicht?
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine ärztliche Heilbehandlungsleistung voraus. Die bloße Vermietung von Praxisräumen und Ausstattung erfüllt diese inhaltliche Voraussetzung nicht, auch wenn die Räume später für ärztliche Tätigkeiten genutzt werden.
Spielt es für die Steuerbefreiung eine Rolle, dass der Leistungsempfänger Arzt ist?
Nein. Das FG Münster stellt klar, dass die personenbezogene Voraussetzung der Steuerbefreiung den Leistenden betrifft, nicht den Leistungsempfänger. Der Leistende muss selbst Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufes sein und eine entsprechende Leistung erbringen.
Welche praktische Bedeutung hat das Urteil für Belegarztkliniken und Gemeinschaftspraxen?
Betreiber von Kliniken oder Praxen, die ihre Räume und Ausstattung gegen Entgelt an Belegärzte oder Gemeinschaftspraxen überlassen, müssen für diese Entgelte grundsätzlich Umsatzsteuer abführen. Es empfiehlt sich, bestehende Verträge und Abrechnungen umsatzsteuerlich zu prüfen.