La taxe énergétique (Energiesteuer) doit en principe être acquittée dès lors que du gazole est introduit depuis un autre pays européen sur le territoire allemand. L'objectif est d'assurer l'imposition du carburant consommé en Allemagne. Si, par exemple, un camion fait le plein aux Pays-Bas puis franchit la frontière allemande, le fait générateur est en principe réalisé.
Mise à jour: juillet 2013
En savoir plus dans l'article Transportunternehmen, Achtung! Tanken im europäischen Ausland: Einbau nachträglicher Tanks auch steuerbefreit?.
Questions liées
Welche Steuerbefreiung gilt für Kraftstoff in LKW-Tanks beim Grenzübertritt?
Eine Steuerbefreiung greift, sofern der Kraftstoff in einem vom Hersteller eingebauten Tank des Fahrzeugs befördert wird. Damit soll die übliche grenzüberschreitende Nutzung von Nutzfahrzeugen mit Standard-Tankausstattung privilegiert werden. Streitig ist jedoch, ob diese Befreiung auch nachträglich eingebaute Tanks erfasst.
Warum bauen Transportunternehmen häufig zusätzliche oder größere Tanks in ihre LKW ein?
Größere oder zusätzliche Tankbehälter dienen dazu, individuelle betriebliche Anforderungen abzudecken, etwa den Transport von Containern oder längere Touren ohne Zwischenbetankung. Sie ermöglichen es, Preisunterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten beim Diesel auszunutzen. Häufig wird der Originaltank versetzt und ein zusätzlicher Tank mit mehreren hundert Litern Volumen ergänzt.
Wird die Energiesteuerbefreiung auch für nachträglich eingebaute LKW-Tanks gewährt?
Dies ist derzeit europarechtlich ungeklärt und Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH (Vorlage des FG Düsseldorf, AZ 4 K 3691/12 VE). Die deutsche Zollverwaltung lehnt die Befreiung bei nicht serienmäßig eingebauten Tanks ab. Das FG Düsseldorf hält es jedoch für vertretbar, auch von Vertragshändlern nachträglich eingebaute Tanks einzubeziehen, da an der Fahrzeugherstellung oft mehrere Unternehmen beteiligt sind.
Ist das Tanken im günstigeren EU-Ausland als steuerlicher Missbrauch einzustufen?
Nach Auffassung des FG Düsseldorf liegt darin kein steuerlicher Missbrauch, sondern lediglich die legitime Nutzung von Preisunterschieden zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Der freie Warenverkehr und der Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts sprechen dafür, solche Gestaltungen nicht steuerlich zu sanktionieren. Transportunternehmen können daher grundsätzlich Preisvorteile im Ausland nutzen.