Non. Le tribunal des finances de Münster a jugé, par arrêt du 1er juillet 2015 (Az. 9 K 3675/14 E), que les frais d'acquisition de chaussures pour une vendeuse en magasin de chaussures ne sont pas déductibles au titre des frais professionnels, même si l'employeur impose le port de modèles de la marque vendue. Les chaussures sont considérées comme des vêtements civils, dont les coûts relèvent du train de vie privé.
Mise à jour: août 2015
En savoir plus dans l'article Anschaffung von Schuhen einer Schuhverkäuferin führt nicht zu Werbungskosten.
Questions liées
Wann sind Aufwendungen für Kleidung als typische Berufskleidung abzugsfähig?
Aufwendungen für Kleidung sind nur abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist. Beispiele sind Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel. Kleidungsstücke, die auch privat getragen werden können, sind hingegen nicht abzugsfähig.
Spielt es eine Rolle, ob Kleidung tatsächlich nur beruflich getragen wird?
Nein. Der Werbungskostenabzug für bürgerliche Kleidung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn eine private Nutzung möglich und üblich ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung tatsächlich so gut wie ausschließlich im Beruf getragen und eigens dafür angeschafft wurde.
Warum scheitert der Werbungskostenabzug bei Schuhen, die zur Damenmode gehören?
Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehören, können gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden. Eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung ist daher nicht möglich, sodass ein Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist.
Hilft eine arbeitsvertragliche Trageverpflichtung beim Werbungskostenabzug?
Nein. Auch eine arbeitsvertragliche oder durch Servicestandards festgelegte Verpflichtung, bestimmte Kleidungsstücke wie Schuhe des eigenen Hauses zu tragen, macht diese nicht zu typischer Berufskleidung. Maßgeblich ist allein die objektive Beschaffenheit des Kleidungsstücks und dessen private Verwendbarkeit.