Question

Une obligation de port issue du contrat de travail facilite-t-elle la déduction au titre des frais professionnels ?

Non. Même une obligation contractuelle ou fondée sur des standards de service, imposant le port de certains vêtements comme des chaussures de la maison, ne confère pas à ceux-ci le caractère de vêtements professionnels typiques. Seules comptent la nature objective du vêtement et la possibilité de l'utiliser à titre privé.

Mise à jour: août 2015

En savoir plus dans l'article Anschaffung von Schuhen einer Schuhverkäuferin führt nicht zu Werbungskosten.

Questions liées

  • Sind Schuhe einer Schuhverkäuferin als Werbungskosten abzugsfähig?

    Nein. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. 9 K 3675/14 E) entschieden, dass die Anschaffungskosten für Schuhe einer Schuhverkäuferin auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Arbeitgeber das Tragen eigener Schuhmodelle vorschreibt. Schuhe gelten als bürgerliche Kleidung, deren Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

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  • Wann sind Aufwendungen für Kleidung als typische Berufskleidung abzugsfähig?

    Aufwendungen für Kleidung sind nur abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist. Beispiele sind Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel. Kleidungsstücke, die auch privat getragen werden können, sind hingegen nicht abzugsfähig.

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  • Spielt es eine Rolle, ob Kleidung tatsächlich nur beruflich getragen wird?

    Nein. Der Werbungskostenabzug für bürgerliche Kleidung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn eine private Nutzung möglich und üblich ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung tatsächlich so gut wie ausschließlich im Beruf getragen und eigens dafür angeschafft wurde.

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  • Warum scheitert der Werbungskostenabzug bei Schuhen, die zur Damenmode gehören?

    Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehören, können gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden. Eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung ist daher nicht möglich, sodass ein Werbungskostenabzug nach § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist.

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