Le litige portait sur des honoraires d'avocat et des frais d'expertise engagés dans le cadre d'une procédure de conciliation devant la Schlichtungsstelle Bergschaden NRW (commission de conciliation pour les dommages miniers). Le requérant, propriétaire d'une maison bifamiliale située dans une ancienne zone d'exploitation minière, avait fait valoir des droits à indemnisation contre l'exploitant minier et obtenu un accord transactionnel dans le cadre de cette procédure.
Mise à jour: décembre 2013
En savoir plus dans l'article Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer.
Questions liées
Sind Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 08.08.2013 (11 K 3540/12) können Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG abgezogen werden. Das Gericht wertete das Schlichtungsverfahren als Vorstufe zum Zivilprozess und sah die Aufwendungen damit als zwangsläufig an. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen, sodass die endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.
Warum gelten Zivilprozesskosten nach neuerer BFH-Rechtsprechung als zwangsläufig?
Der BFH hat seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten grundsätzlich unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzuerkennen sein können. Begründet wird dies damit, dass der Steuerpflichtige sein Recht regelmäßig nur auf dem Rechtsweg durchsetzen kann. Diese Argumentation überträgt das FG Düsseldorf auch auf das vorgelagerte Schlichtungsverfahren.
Wie hatte das Finanzamt die Kosten des Schlichtungsverfahrens ursprünglich behandelt?
Das Finanzamt ordnete die Anwalts- und Gutachterkosten den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu und versagte den Ansatz als außergewöhnliche Belastung. Erst das FG Düsseldorf hat dieser Auffassung widersprochen und den Abzug zugelassen.
Ist das Urteil des FG Düsseldorf zum Schlichtungsverfahren rechtskräftig?
Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist die steuerliche Anerkennung von Schlichtungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht abschließend geklärt. Steuerpflichtige sollten entsprechende Fälle daher offenhalten und gegebenenfalls Einspruch einlegen.