Le BFH a modifié sa jurisprudence en ce sens que les frais de procédure civile peuvent en principe être reconnus comme inévitables au sens du § 33 EStG, indépendamment de l'objet du litige. Cette position se justifie par le fait que le contribuable ne peut généralement faire valoir ses droits que par la voie judiciaire. Le FG Düsseldorf étend ce raisonnement à la procédure de conciliation préalable.
Mise à jour: décembre 2013
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Questions liées
Sind Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 08.08.2013 (11 K 3540/12) können Kosten eines Schlichtungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG abgezogen werden. Das Gericht wertete das Schlichtungsverfahren als Vorstufe zum Zivilprozess und sah die Aufwendungen damit als zwangsläufig an. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen, sodass die endgültige höchstrichterliche Klärung noch aussteht.
Welche Aufwendungen waren im Streitfall des FG Düsseldorf konkret betroffen?
Streitgegenständlich waren Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW entstanden sind. Der Kläger hatte als Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen geltend gemacht und im Schlichtungsverfahren einen Vergleich erzielt.
Wie hatte das Finanzamt die Kosten des Schlichtungsverfahrens ursprünglich behandelt?
Das Finanzamt ordnete die Anwalts- und Gutachterkosten den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zu und versagte den Ansatz als außergewöhnliche Belastung. Erst das FG Düsseldorf hat dieser Auffassung widersprochen und den Abzug zugelassen.
Ist das Urteil des FG Düsseldorf zum Schlichtungsverfahren rechtskräftig?
Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung ist die steuerliche Anerkennung von Schlichtungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht abschließend geklärt. Steuerpflichtige sollten entsprechende Fälle daher offenhalten und gegebenenfalls Einspruch einlegen.