L'entrepreneur du bâtiment prestataire ne peut généralement plus refacturer la TVA établie a posteriori à son cocontractant (le promoteur), en raison de la prescription civile de ses créances. La charge fiscale reste ainsi économiquement à sa charge, ce qui constitue un préjudice patrimonial considérable. Cet aspect a été un argument essentiel du FG pour accorder une protection juridictionnelle provisoire.
Mise à jour: juin 2015
En savoir plus dans l'article Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen.
Questions liées
Können Bauleister rückwirkend zur Umsatzsteuer für Bauleistungen an Bauträger herangezogen werden?
Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15) ist eine rückwirkende Heranziehung vorerst ausgeschlossen. Das Gericht gewährte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung, weil erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Eine endgültige Klärung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Was hatte der BFH 2013 zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger entschieden?
Der Bundesfinanzhof entschied im August 2013, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden ist. Damit greift bei Bauleistungen an reine Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Folge war, dass viele Bauträger die von ihnen abgeführte Umsatzsteuer zurückforderten.
Was regelt § 27 Abs. 19 UStG und warum ist die Norm verfassungsrechtlich umstritten?
§ 27 Abs. 19 UStG wurde im Juli 2014 als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eingeführt und schließt den Vertrauensschutz für Altfälle rückwirkend aus, so dass leistende Unternehmer nachträglich zur Umsatzsteuer herangezogen werden können. Das FG Berlin-Brandenburg sieht darin eine möglicherweise unzulässige echte Rückwirkung, da in bereits entstandene Steuerschulden nachträglich eingegriffen wird. Zudem wird der Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO ausgehebelt.
Welche Rolle spielt § 176 Abs. 2 AO beim Vertrauensschutz in diesen Fällen?
§ 176 Abs. 2 AO schützt den Steuerpflichtigen bei Änderungen von Steuerbescheiden, wenn ein oberster Bundesgerichtshof feststellt, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. Da die Bauleister im Vertrauen auf die BMF-Richtlinien handelten und der BFH diese verwarf, wäre eigentlich Vertrauensschutz zu gewähren. § 27 Abs. 19 UStG durchbricht diesen Schutz jedoch ausdrücklich – darin liegt der Kern des verfassungsrechtlichen Streits.