Selon une décision du Finanzgericht Berlin-Brandenburg du 03/06/2015 (Az. 5 V 5026/15), un assujettissement rétroactif est pour l’instant exclu. Dans le cadre de la procédure de référé, le tribunal a accordé le sursis à exécution en raison de doutes constitutionnels sérieux concernant le § 27 Abs. 19 UStG. Une clarification définitive est réservée à une procédure au fond.
Mise à jour: juin 2015
En savoir plus dans l'article Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen.
Questions liées
Was hatte der BFH 2013 zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger entschieden?
Der Bundesfinanzhof entschied im August 2013, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden ist. Damit greift bei Bauleistungen an reine Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Folge war, dass viele Bauträger die von ihnen abgeführte Umsatzsteuer zurückforderten.
Was regelt § 27 Abs. 19 UStG und warum ist die Norm verfassungsrechtlich umstritten?
§ 27 Abs. 19 UStG wurde im Juli 2014 als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eingeführt und schließt den Vertrauensschutz für Altfälle rückwirkend aus, so dass leistende Unternehmer nachträglich zur Umsatzsteuer herangezogen werden können. Das FG Berlin-Brandenburg sieht darin eine möglicherweise unzulässige echte Rückwirkung, da in bereits entstandene Steuerschulden nachträglich eingegriffen wird. Zudem wird der Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO ausgehebelt.
Welcher wirtschaftliche Schaden droht dem leistenden Unternehmer in solchen Altfällen?
Der leistende Bauunternehmer kann die nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer wegen zivilrechtlicher Verjährung seiner Forderungen seinem Vertragspartner (dem Bauträger) regelmäßig nicht mehr in Rechnung stellen. Dadurch bleibt die Steuerlast wirtschaftlich bei ihm hängen, was einen erheblichen Vermögensschaden darstellt. Dieser Aspekt war für das FG ein wesentliches Argument zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Welche Rolle spielt § 176 Abs. 2 AO beim Vertrauensschutz in diesen Fällen?
§ 176 Abs. 2 AO schützt den Steuerpflichtigen bei Änderungen von Steuerbescheiden, wenn ein oberster Bundesgerichtshof feststellt, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. Da die Bauleister im Vertrauen auf die BMF-Richtlinien handelten und der BFH diese verwarf, wäre eigentlich Vertrauensschutz zu gewähren. § 27 Abs. 19 UStG durchbricht diesen Schutz jedoch ausdrücklich – darin liegt der Kern des verfassungsrechtlichen Streits.