L'allocation de dépendance perçue doit être déduite des frais de soins déductibles, car il s'agit d'un remboursement. Les frais d'hébergement et d'assurance du personnel soignant comptent parmi les dépenses déductibles. Le FG limite toutefois les frais à l'étendue des soins médicalement nécessaires, qui doit être attestée par un avis médical spécialisé.
Mise à jour: novembre 2016
En savoir plus dans l'article Polnischer Pflegedienst: Kosten auch ohne ausgebildetes Fachpersonal steuerlich absetzbar.
Questions liées
Sind Kosten für einen polnischen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Ja, Kosten für die häusliche Pflege durch einen ausländischen Pflegedienst können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Dies gilt nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (21.06.2016, 5 K 2714/15) auch dann, wenn es sich nicht um ausgebildetes Pflegefachpersonal handelt und der Dienst in Deutschland nicht sozialrechtlich anerkannt ist. Voraussetzung ist, dass die Pflege der Linderung der Krankheit dient.
Müssen Pflegekräfte für den steuerlichen Abzug eine Ausbildung als Pflegefachkraft haben?
Nein, eine formale Ausbildung als Pflegefachkraft ist nicht zwingend erforderlich. Auch Aufwendungen für Betreuungskräfte ohne pflegerische Ausbildung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn diese typische Pflege- und hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen oder Wäschepflege übernehmen und damit die Krankheit erträglicher machen.
Was passiert, wenn die Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden?
Werden die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, kommt nur ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG in Betracht. Dabei sind maximal 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar – steuerlich deutlich ungünstiger als der Ansatz als außergewöhnliche Belastung.
Welche Nachweise sind für den Abzug von Pflegekosten erforderlich?
Es sollte ein schriftlicher Vertrag mit dem Pflegedienst vorliegen, aus dem die übernommenen Tätigkeiten und der zeitliche Umfang hervorgehen. Zudem ist ein fachmedizinischer Nachweis über die notwendige Pflegezeit erforderlich, da Finanzamt und Gericht den Abzug auf den medizinisch erforderlichen Umfang begrenzen können.