Question

Quelle mention obligatoire est requise sur les factures relatives aux prestations de voyages selon le § 25 UStG ?

Depuis le 01.07.2013, les factures portant sur des prestations de voyages doivent comporter la mention « Sonderregelung für Reisebüros » (régime particulier des agences de voyages). Sans cette indication, la facture n'est pas conforme et n'ouvre pas droit à la déduction de la TVA en amont.

Mise à jour: septembre 2013

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Questions liées

  • Welche Pflichtangabe muss seit dem 01.07.2013 auf einer Gutschrift stehen?

    Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne muss seit dem 01.07.2013 zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten. Fehlt diese Angabe, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung, sodass der Empfänger daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

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  • Welche Formulierung ist bei Rechnungen in Reverse-Charge-Fällen nach § 13b UStG vorgeschrieben?

    Die Rechnung muss zwingend den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die englische Formulierung „Reverse-Charge“. Fehlt der Hinweis, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, da dieser in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzt.

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  • Welche Hinweise sind bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auf der Rechnung anzugeben?

    Je nach Sachverhalt ist „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ anzugeben. Diese Angaben sind Pflichtbestandteile; ohne sie ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und kein Vorsteuerabzug möglich.

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  • Bis wann müssen Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und B2B-Reverse-Charge-Leistungen ausgestellt werden?

    Sowohl bei innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch bei B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland (Reverse-Charge) muss die Rechnung spätestens bis zum 15. des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat der Leistungsausführung folgt.

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