Question

Dans quel délai les factures relatives aux livraisons intracommunautaires et aux prestations B2B en autoliquidation doivent-elles être émises ?

Tant pour les livraisons intracommunautaires que pour les prestations B2B réalisées à l'étranger par des entreprises allemandes (autoliquidation / Reverse-Charge), la facture doit être émise au plus tard le 15 du mois suivant celui de l'exécution de la prestation.

Mise à jour: septembre 2013

En savoir plus dans l'article Neuerungen in der Umsatzsteuer (AmtshilfeRLUmsG): Auf einen Blick!.

Questions liées

  • Welche Pflichtangabe muss seit dem 01.07.2013 auf einer Gutschrift stehen?

    Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne muss seit dem 01.07.2013 zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten. Fehlt diese Angabe, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung, sodass der Empfänger daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

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  • Welche Formulierung ist bei Rechnungen in Reverse-Charge-Fällen nach § 13b UStG vorgeschrieben?

    Die Rechnung muss zwingend den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die englische Formulierung „Reverse-Charge“. Fehlt der Hinweis, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, da dieser in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzt.

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  • Welche Pflichtangabe ist bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG erforderlich?

    Rechnungen über Reiseleistungen müssen seit dem 01.07.2013 den Hinweis „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten. Ohne diese Angabe ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

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  • Welche Hinweise sind bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auf der Rechnung anzugeben?

    Je nach Sachverhalt ist „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ anzugeben. Diese Angaben sind Pflichtbestandteile; ohne sie ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und kein Vorsteuerabzug möglich.

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