Il doit s'agir d'un événement inéluctable, par exemple un risque sanitaire concret ou un risque imminent d'inhabitabilité du bâtiment. La charge doit être subie de manière inévitable, et le contribuable (Steuerpflichtige) ne doit pas négliger de faire valoir d'éventuels droits à indemnisation auprès de tiers. La charge personnelle raisonnable selon le § 33 EStG est imputée sur les dépenses reconnues.
Mise à jour: mai 2012
En savoir plus dans l'article Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzuziehen.
Questions liées
Können Sanierungskosten am selbst genutzten Wohnhaus als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?
Ja, unter engen Voraussetzungen. Der BFH erkennt Sanierungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung an, wenn es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln handelt. Erforderlich ist regelmäßig ein unabwendbares Ereignis oder eine konkrete Gefahr für Gesundheit oder Bewohnbarkeit des Gebäudes.
Sind Aufwendungen zur Beseitigung von echtem Hausschwamm steuerlich abziehbar?
Ja, der BFH (Urteil vom 29.03.2012, VI R 70/10) hat entschieden, dass die Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes ein unabwendbares Ereignis darstellen kann. Voraussetzung ist, dass der Befall zunächst unentdeckt blieb und die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit besteht. Die Aufwendungen sind dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Wann sind Asbestsanierungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) ist eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung erforderlich; die allgemeine Gefährlichkeit von Asbestfasern allein genügt nicht. Geht die Gefahr von einem Dritten aus, muss der Steuerpflichtige zunächst seine zivilrechtlichen Abwehransprüche durchsetzen, sonst entfällt der Abzug.
Welche Sanierungskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln sind generell nicht abziehbar. Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige bestehende und realisierbare zivilrechtliche Ansprüche gegen einen verantwortlichen Dritten nicht geltend macht.