Question

Quels frais de rénovation ne sont pas déductibles au titre des charges exceptionnelles ?

Les travaux courants d'entretien et de modernisation ainsi que la correction de défauts de construction ne sont en principe pas déductibles. Sont également exclues les dépenses lorsque le contribuable ne fait pas valoir les recours civils existants et exécutables contre un tiers responsable.

Mise à jour: mai 2012

En savoir plus dans l'article Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzuziehen.

Questions liées

  • Können Sanierungskosten am selbst genutzten Wohnhaus als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?

    Ja, unter engen Voraussetzungen. Der BFH erkennt Sanierungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung an, wenn es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln handelt. Erforderlich ist regelmäßig ein unabwendbares Ereignis oder eine konkrete Gefahr für Gesundheit oder Bewohnbarkeit des Gebäudes.

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  • Sind Aufwendungen zur Beseitigung von echtem Hausschwamm steuerlich abziehbar?

    Ja, der BFH (Urteil vom 29.03.2012, VI R 70/10) hat entschieden, dass die Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes ein unabwendbares Ereignis darstellen kann. Voraussetzung ist, dass der Befall zunächst unentdeckt blieb und die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit besteht. Die Aufwendungen sind dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

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  • Wann sind Asbestsanierungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) ist eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung erforderlich; die allgemeine Gefährlichkeit von Asbestfasern allein genügt nicht. Geht die Gefahr von einem Dritten aus, muss der Steuerpflichtige zunächst seine zivilrechtlichen Abwehransprüche durchsetzen, sonst entfällt der Abzug.

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  • Welche Voraussetzungen gelten für den Abzug von Gebäudesanierungskosten allgemein?

    Es muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen, etwa eine konkrete Gesundheitsgefahr oder die drohende Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Die Belastung muss zwangsläufig entstanden sein, und der Steuerpflichtige darf keine Ersatzansprüche gegen Dritte ungenutzt lassen. Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG wird auf die anerkannten Aufwendungen angerechnet.

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