Oui, le BFH (arrêt du 29.03.2012, VI R 70/10) a jugé que la rénovation d'un bâtiment infesté par la mérule pleureuse peut constituer un événement inévitable. La condition est que l'infestation soit initialement passée inaperçue et qu'il existe un risque concret d'inhabitabilité. Les dépenses sont alors reconnues comme charges exceptionnelles (außergewöhnliche Belastung) au sens de l'EStG.
Mise à jour: mai 2012
En savoir plus dans l'article Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzuziehen.
Questions liées
Können Sanierungskosten am selbst genutzten Wohnhaus als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?
Ja, unter engen Voraussetzungen. Der BFH erkennt Sanierungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung an, wenn es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln handelt. Erforderlich ist regelmäßig ein unabwendbares Ereignis oder eine konkrete Gefahr für Gesundheit oder Bewohnbarkeit des Gebäudes.
Wann sind Asbestsanierungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) ist eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung erforderlich; die allgemeine Gefährlichkeit von Asbestfasern allein genügt nicht. Geht die Gefahr von einem Dritten aus, muss der Steuerpflichtige zunächst seine zivilrechtlichen Abwehransprüche durchsetzen, sonst entfällt der Abzug.
Welche Sanierungskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln sind generell nicht abziehbar. Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige bestehende und realisierbare zivilrechtliche Ansprüche gegen einen verantwortlichen Dritten nicht geltend macht.
Welche Voraussetzungen gelten für den Abzug von Gebäudesanierungskosten allgemein?
Es muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen, etwa eine konkrete Gesundheitsgefahr oder die drohende Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Die Belastung muss zwangsläufig entstanden sein, und der Steuerpflichtige darf keine Ersatzansprüche gegen Dritte ungenutzt lassen. Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG wird auf die anerkannten Aufwendungen angerechnet.