Question

Les frais de rénovation d'une maison occupée par son propriétaire peuvent-ils être déduits en tant que charges exceptionnelles ?

Oui, sous des conditions strictes. Le BFH admet les dépenses de rénovation comme charges exceptionnelles lorsqu'il ne s'agit pas de travaux d'entretien et de modernisation habituels ni de la correction de vices de construction. Un événement imprévisible ou un danger concret pour la santé ou l'habitabilité du bâtiment est généralement requis.

Mise à jour: mai 2012

En savoir plus dans l'article Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzuziehen.

Questions liées

  • Sind Aufwendungen zur Beseitigung von echtem Hausschwamm steuerlich abziehbar?

    Ja, der BFH (Urteil vom 29.03.2012, VI R 70/10) hat entschieden, dass die Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes ein unabwendbares Ereignis darstellen kann. Voraussetzung ist, dass der Befall zunächst unentdeckt blieb und die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit besteht. Die Aufwendungen sind dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

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  • Wann sind Asbestsanierungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Nach dem BFH-Urteil vom 29.03.2012 (VI R 47/10) ist eine konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdung erforderlich; die allgemeine Gefährlichkeit von Asbestfasern allein genügt nicht. Geht die Gefahr von einem Dritten aus, muss der Steuerpflichtige zunächst seine zivilrechtlichen Abwehransprüche durchsetzen, sonst entfällt der Abzug.

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  • Welche Sanierungskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Baumängeln sind generell nicht abziehbar. Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige bestehende und realisierbare zivilrechtliche Ansprüche gegen einen verantwortlichen Dritten nicht geltend macht.

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  • Welche Voraussetzungen gelten für den Abzug von Gebäudesanierungskosten allgemein?

    Es muss ein unabwendbares Ereignis vorliegen, etwa eine konkrete Gesundheitsgefahr oder die drohende Unbewohnbarkeit des Gebäudes. Die Belastung muss zwangsläufig entstanden sein, und der Steuerpflichtige darf keine Ersatzansprüche gegen Dritte ungenutzt lassen. Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG wird auf die anerkannten Aufwendungen angerechnet.

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