Question

Les bons d'achat délivrés dans les sanitaires d'aires d'autoroute comptent-ils parmi les frais accessoires de déplacement justifiables ?

Non. Lors de l'utilisation des installations sanitaires sur les aires d'autoroute, seuls les frais d'utilisation effectifs doivent être enregistrés. Les montants remis sous forme de bons d'achat ne peuvent pas être pris en compte comme frais accessoires de déplacement.

Mise à jour: décembre 2012

En savoir plus dans l'article LKW Fahrer: Übernachtungspauschalen und vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten.

Questions liées

  • Dürfen LKW-Fahrer bei Übernachtung in der Schlafkabine Übernachtungspauschalen ansetzen?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 28.03.2012 (VI R 48/11) dürfen LKW-Fahrer, die in der Schlafkabine ihres LKW übernachten, die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden. Liegen keine Einzelnachweise über die tatsächlichen Kosten vor, sind die Aufwendungen zu schätzen.

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  • Welche Reisenebenkosten können LKW-Fahrer bei Übernachtung im Fahrzeug geltend machen?

    Als Reisenebenkosten kommen insbesondere Gebühren für die Benutzung sanitärer Einrichtungen (Toiletten, Dusch- und Waschgelegenheiten) auf Raststätten sowie Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine in Betracht. Diese Kosten können neben den Verpflegungspauschalen zusätzlich angesetzt werden.

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  • Wie funktioniert der vereinfachte Nachweis von Reisenebenkosten über drei Monate?

    Der Arbeitnehmer muss die tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten nur für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Belege aufzeichnen. Aus diesen Aufwendungen wird ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt, der so lange angesetzt werden kann, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

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  • Wie wird der tägliche Durchschnittsbetrag für Reisenebenkosten berechnet?

    Die Summe der nachgewiesenen Aufwendungen aus dem 3-Monats-Zeitraum wird durch die Anzahl der Tage der Auswärtstätigkeit geteilt. Beispiel: 180 Euro Aufwendungen bei 60 Tagen Auswärtstätigkeit ergeben einen täglichen Durchschnittswert von 3 Euro, der pro Reisetag als Werbungskosten oder steuerfreie Arbeitgebererstattung angesetzt werden kann.

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