Question

Quels frais accessoires de déplacement les chauffeurs routiers peuvent-ils déduire en cas de nuitée dans le véhicule ?

Sont notamment considérés comme frais accessoires de déplacement les frais d'utilisation des installations sanitaires (toilettes, douches et lavabos) sur les aires de repos ainsi que les frais de nettoyage de la cabine-couchette personnelle. Ces frais peuvent être déduits en complément des forfaits de repas.

Mise à jour: décembre 2012

En savoir plus dans l'article LKW Fahrer: Übernachtungspauschalen und vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten.

Questions liées

  • Dürfen LKW-Fahrer bei Übernachtung in der Schlafkabine Übernachtungspauschalen ansetzen?

    Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 28.03.2012 (VI R 48/11) dürfen LKW-Fahrer, die in der Schlafkabine ihres LKW übernachten, die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden. Liegen keine Einzelnachweise über die tatsächlichen Kosten vor, sind die Aufwendungen zu schätzen.

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  • Wie funktioniert der vereinfachte Nachweis von Reisenebenkosten über drei Monate?

    Der Arbeitnehmer muss die tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten nur für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Belege aufzeichnen. Aus diesen Aufwendungen wird ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt, der so lange angesetzt werden kann, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

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  • Wie wird der tägliche Durchschnittsbetrag für Reisenebenkosten berechnet?

    Die Summe der nachgewiesenen Aufwendungen aus dem 3-Monats-Zeitraum wird durch die Anzahl der Tage der Auswärtstätigkeit geteilt. Beispiel: 180 Euro Aufwendungen bei 60 Tagen Auswärtstätigkeit ergeben einen täglichen Durchschnittswert von 3 Euro, der pro Reisetag als Werbungskosten oder steuerfreie Arbeitgebererstattung angesetzt werden kann.

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  • Zählen Wertbons aus Raststätten-Sanitäranlagen zu den nachweisbaren Reisenebenkosten?

    Nein. Bei der Benutzung sanitärer Einrichtungen auf Raststätten sind nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen. Die als Wertbons ausgegebenen Beträge dürfen nicht als Reisenebenkosten berücksichtigt werden.

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