Non. Selon l'arrêt du BFH du 28.03.2012 (VI R 48/11), les chauffeurs de poids lourds qui passent la nuit dans la cabine couchette de leur camion ne peuvent pas appliquer les forfaits de nuitée prévus pour les déplacements professionnels à l'étranger. En l'absence de justificatifs individuels des coûts réels, les dépenses doivent être estimées.
Mise à jour: décembre 2012
En savoir plus dans l'article LKW Fahrer: Übernachtungspauschalen und vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten.
Questions liées
Welche Reisenebenkosten können LKW-Fahrer bei Übernachtung im Fahrzeug geltend machen?
Als Reisenebenkosten kommen insbesondere Gebühren für die Benutzung sanitärer Einrichtungen (Toiletten, Dusch- und Waschgelegenheiten) auf Raststätten sowie Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine in Betracht. Diese Kosten können neben den Verpflegungspauschalen zusätzlich angesetzt werden.
Wie funktioniert der vereinfachte Nachweis von Reisenebenkosten über drei Monate?
Der Arbeitnehmer muss die tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten nur für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch Belege aufzeichnen. Aus diesen Aufwendungen wird ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt, der so lange angesetzt werden kann, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Wie wird der tägliche Durchschnittsbetrag für Reisenebenkosten berechnet?
Die Summe der nachgewiesenen Aufwendungen aus dem 3-Monats-Zeitraum wird durch die Anzahl der Tage der Auswärtstätigkeit geteilt. Beispiel: 180 Euro Aufwendungen bei 60 Tagen Auswärtstätigkeit ergeben einen täglichen Durchschnittswert von 3 Euro, der pro Reisetag als Werbungskosten oder steuerfreie Arbeitgebererstattung angesetzt werden kann.
Zählen Wertbons aus Raststätten-Sanitäranlagen zu den nachweisbaren Reisenebenkosten?
Nein. Bei der Benutzung sanitärer Einrichtungen auf Raststätten sind nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen. Die als Wertbons ausgegebenen Beträge dürfen nicht als Reisenebenkosten berücksichtigt werden.