Question

Quelles sont les conditions à remplir pour un droit au temps partiel selon le § 8 TzBfG ?

L'employeur doit en règle générale employer plus de 15 salariés et la relation de travail doit avoir duré plus de six mois. Le droit au temps partiel existe si aucun motif lié à l'entreprise ne s'y oppose (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Ces motifs doivent être substantiels et dépasser les contraintes organisationnelles habituelles.

Mise à jour: août 2013

En savoir plus dans l'article LAG Köln: Teilzeit- Anspruch des Arbeitnehmers bejaht.

Questions liées

  • Haben Schichtarbeiter Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit?

    Ja, auch Schichtarbeiter können nach § 8 TzBfG einen Anspruch auf Teilzeit haben. Das LAG Köln (Urteil vom 10.01.2013, Az. 7 Sa 766/12) bejahte den Teilzeitanspruch eines bislang dreischichtig in Vollzeit arbeitenden Maschinenführers, der nach der Elternzeit nur noch vormittags arbeiten wollte. Entscheidend ist, dass dem Wunsch keine ausreichend gewichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

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  • Reicht zusätzlicher Organisationsaufwand als Ablehnungsgrund für Teilzeit aus?

    Nein, gewisse organisatorische Anstrengungen sind nach Auffassung des LAG Köln bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Argumente wie zusätzliche Schichtübergaben oder mögliche Produktionsverzögerungen reichen für sich allein nicht aus, um den Teilzeitanspruch abzulehnen. Der Arbeitgeber muss konkrete, gewichtige betriebliche Gründe nachweisen.

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  • Welche betrieblichen Gründe können einen Teilzeitanspruch wirksam ablehnen?

    Gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG müssen die Gründe die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. Pauschale Hinweise auf Schichtbetrieb oder allgemeine Organisationsschwierigkeiten genügen nicht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Gewichtigkeit der Gründe.

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  • Welche Bedeutung hat das LAG-Köln-Urteil vom 10.01.2013 für Arbeitgeber im Schichtbetrieb?

    Das Urteil (Az. 7 Sa 766/12) verdeutlicht, dass auch in dreischichtigen Produktionsbetrieben Teilzeitwünsche grundsätzlich umzusetzen sind. Arbeitgeber müssen prüfen, ob durch organisatorische Anpassungen eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden kann, statt diese pauschal abzulehnen. Eine Ablehnung ist nur bei nachweislich erheblichen betrieblichen Nachteilen rechtssicher.

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