L'arrêt (Az. 7 Sa 766/12) précise que, même dans les unités de production fonctionnant en trois équipes, les demandes de temps partiel doivent en principe être satisfaites. Les employeurs doivent examiner si des aménagements organisationnels permettent un emploi à temps partiel, au lieu de refuser la demande de manière systématique. Un refus n'est juridiquement sécurisé que s'il repose sur des inconvénients opérationnels significatifs et démontrés.
Mise à jour: août 2013
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Questions liées
Haben Schichtarbeiter Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit?
Ja, auch Schichtarbeiter können nach § 8 TzBfG einen Anspruch auf Teilzeit haben. Das LAG Köln (Urteil vom 10.01.2013, Az. 7 Sa 766/12) bejahte den Teilzeitanspruch eines bislang dreischichtig in Vollzeit arbeitenden Maschinenführers, der nach der Elternzeit nur noch vormittags arbeiten wollte. Entscheidend ist, dass dem Wunsch keine ausreichend gewichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG erfüllt sein?
Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben. Der Teilzeitanspruch besteht, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Diese müssen gewichtig sein und über den üblichen organisatorischen Aufwand hinausgehen.
Reicht zusätzlicher Organisationsaufwand als Ablehnungsgrund für Teilzeit aus?
Nein, gewisse organisatorische Anstrengungen sind nach Auffassung des LAG Köln bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Argumente wie zusätzliche Schichtübergaben oder mögliche Produktionsverzögerungen reichen für sich allein nicht aus, um den Teilzeitanspruch abzulehnen. Der Arbeitgeber muss konkrete, gewichtige betriebliche Gründe nachweisen.
Welche betrieblichen Gründe können einen Teilzeitanspruch wirksam ablehnen?
Gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG müssen die Gründe die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. Pauschale Hinweise auf Schichtbetrieb oder allgemeine Organisationsschwierigkeiten genügen nicht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Gewichtigkeit der Gründe.