Question

Pourquoi les frais de débarras sont-ils considérés comme des frais d'administration de la succession et non comme des frais d'acquisition ?

Ces frais ne résultent ni directement du règlement, de la liquidation ou du partage de la succession, ni de l'obtention de l'acquisition elle-même. L'héritier pouvait juridiquement accepter le bien immobilier même dans son état encombré ; le débarras ne servait qu'à son utilisation ou valorisation ultérieure, et relève donc de l'administration courante.

Mise à jour: mai 2015

En savoir plus dans l'article Kosten für Entmüllung eines "Messie-Hauses" mindern nicht die Erbschaftsteuer.

Questions liées

  • Sind Entmüllungskosten eines geerbten Hauses als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

    Nein. Nach dem Urteil des FG vom 18.12.2014 (Az. 7 K 1377/14) gehören Entmüllungskosten eines zum Nachlass gehörenden Hauses nicht zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG. Sie stellen vielmehr nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar.

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  • Welche Nachlasskosten sind erbschaftsteuerlich grundsätzlich abzugsfähig?

    Abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, etwa Beerdigungskosten, Erbscheinkosten oder Kosten der Nachlassregulierung. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.

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  • Spielt es eine Rolle, dass die Entmüllung für den Verkauf des Hauses notwendig war?

    Nein. Auch wenn die Entmüllung faktisch Voraussetzung für eine sinnvolle Nutzung oder den Verkauf des Grundstücks war, ändert dies an der erbschaftsteuerlichen Einordnung nichts. Entscheidend ist, dass der Erbe das Erbe rechtlich auch ohne vorherige Entmüllung antreten konnte.

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  • Wurde gegen das Urteil des FG zu den Entmüllungskosten Revision zugelassen?

    Nein, die Revision wurde durch das Finanzgericht nicht zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass Entmüllungskosten eines Messie-Hauses die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern.

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