Question

Le fait que le débarras ait été nécessaire pour la vente de la maison joue-t-il un rôle ?

Non. Même si le débarras était de fait une condition préalable à une utilisation pertinente ou à la vente du terrain, cela ne change rien à la qualification au regard des droits de succession. Ce qui est déterminant, c'est que l'héritier pouvait juridiquement accepter la succession sans débarras préalable.

Mise à jour: mai 2015

En savoir plus dans l'article Kosten für Entmüllung eines "Messie-Hauses" mindern nicht die Erbschaftsteuer.

Questions liées

  • Sind Entmüllungskosten eines geerbten Hauses als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

    Nein. Nach dem Urteil des FG vom 18.12.2014 (Az. 7 K 1377/14) gehören Entmüllungskosten eines zum Nachlass gehörenden Hauses nicht zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG. Sie stellen vielmehr nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar.

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  • Warum gelten Entmüllungskosten als Kosten der Nachlassverwaltung und nicht als Erwerbskosten?

    Die Kosten entstehen weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs. Der Erbe konnte das Grundstück rechtlich auch im zugemüllten Zustand antreten; die Entmüllung diente lediglich der späteren Nutzung oder Verwertung und damit der laufenden Verwaltung.

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  • Welche Nachlasskosten sind erbschaftsteuerlich grundsätzlich abzugsfähig?

    Abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, etwa Beerdigungskosten, Erbscheinkosten oder Kosten der Nachlassregulierung. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.

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  • Wurde gegen das Urteil des FG zu den Entmüllungskosten Revision zugelassen?

    Nein, die Revision wurde durch das Finanzgericht nicht zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass Entmüllungskosten eines Messie-Hauses die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern.

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