Non. Selon l'arrêt du FG du 18.12.2014 (Az. 7 K 1377/14), les frais de débarras d'une maison faisant partie de la succession ne constituent pas des dettes successorales déductibles au sens du § 10 Abs. 5 ErbStG. Ils représentent plutôt des frais d'administration de la succession non déductibles.
Mise à jour: mai 2015
En savoir plus dans l'article Kosten für Entmüllung eines "Messie-Hauses" mindern nicht die Erbschaftsteuer.
Questions liées
Warum gelten Entmüllungskosten als Kosten der Nachlassverwaltung und nicht als Erwerbskosten?
Die Kosten entstehen weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs. Der Erbe konnte das Grundstück rechtlich auch im zugemüllten Zustand antreten; die Entmüllung diente lediglich der späteren Nutzung oder Verwertung und damit der laufenden Verwaltung.
Welche Nachlasskosten sind erbschaftsteuerlich grundsätzlich abzugsfähig?
Abzugsfähig sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, etwa Beerdigungskosten, Erbscheinkosten oder Kosten der Nachlassregulierung. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten der Verwaltung des Nachlasses.
Spielt es eine Rolle, dass die Entmüllung für den Verkauf des Hauses notwendig war?
Nein. Auch wenn die Entmüllung faktisch Voraussetzung für eine sinnvolle Nutzung oder den Verkauf des Grundstücks war, ändert dies an der erbschaftsteuerlichen Einordnung nichts. Entscheidend ist, dass der Erbe das Erbe rechtlich auch ohne vorherige Entmüllung antreten konnte.
Wurde gegen das Urteil des FG zu den Entmüllungskosten Revision zugelassen?
Nein, die Revision wurde durch das Finanzgericht nicht zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass Entmüllungskosten eines Messie-Hauses die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern.