Question

Quand les frais d'un bureau à domicile sont-ils intégralement déductibles ?

Les frais d'un bureau à domicile ne sont intégralement déductibles que si ce bureau constitue le centre de l'ensemble de l'activité professionnelle et entrepreneuriale. Lorsque le point central de l'activité se situe hors du bureau – par exemple en cas d'activités de séminaire ou de conférence –, la déduction est plafonnée à 1.250 euros par an.

Mise à jour: avril 2015

En savoir plus dans l'article Keine zwei häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzbar.

Questions liées

  • Können zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?

    Nein, nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) kann ein Steuerpflichtiger auch bei zwei Wohnsitzen aus beruflichen Gründen nicht zwei Arbeitszimmer absetzen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist personen- und objektbezogen und wird nur einmal jährlich gewährt. Eine zeitgleiche Nutzung zweier Arbeitszimmer ist faktisch ausgeschlossen.

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  • Wie wirkt sich die Objektbezogenheit des Arbeitszimmer-Höchstbetrags aus?

    Die Objektbezogenheit bedeutet, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Steuerpflichtigem und Jahr nur einmal gewährt wird, unabhängig davon, ob mehrere Arbeitszimmer genutzt werden. Sie kann sich aber auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken: Laut BFH steht der volle ungekürzte Höchstbetrag auch dann zu, wenn das Arbeitszimmer nur für einige Monate im Jahr genutzt wird.

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  • Gilt der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch bei einem Umzug oder doppelter Haushaltsführung?

    Ja, der Höchstbetrag wird auch bei Umzug oder doppelter Haushaltsführung nur einmal jährlich gewährt. Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung ausschließlich für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Andere Konstellationen sollen den Abzugsrahmen weder erhöhen noch mehrfach ausschöpfen lassen.

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  • Ist das Urteil zu zwei Arbeitszimmern rechtskräftig?

    Nein, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bei Nutzung zweier Arbeitszimmer in zwei Haushalten der Höchstbetrag einmal oder zweimal abgezogen werden kann.

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