Question

Est-il possible de déduire fiscalement deux bureaux à domicile ?

Non, selon l'arrêt du FG Rheinland-Pfalz du 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13), un contribuable disposant de deux résidences pour des raisons professionnelles ne peut pas déduire deux bureaux à domicile. Le plafond de 1 250 euros est lié à la personne et au bien et n'est accordé qu'une seule fois par an. Une utilisation simultanée de deux bureaux est de fait exclue.

Mise à jour: avril 2015

En savoir plus dans l'article Keine zwei häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzbar.

Questions liées

  • Wann sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig?

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt – etwa bei Seminar- oder Vortragstätigkeiten – außerhalb des Arbeitszimmers, ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr begrenzt.

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  • Wie wirkt sich die Objektbezogenheit des Arbeitszimmer-Höchstbetrags aus?

    Die Objektbezogenheit bedeutet, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Steuerpflichtigem und Jahr nur einmal gewährt wird, unabhängig davon, ob mehrere Arbeitszimmer genutzt werden. Sie kann sich aber auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken: Laut BFH steht der volle ungekürzte Höchstbetrag auch dann zu, wenn das Arbeitszimmer nur für einige Monate im Jahr genutzt wird.

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  • Gilt der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch bei einem Umzug oder doppelter Haushaltsführung?

    Ja, der Höchstbetrag wird auch bei Umzug oder doppelter Haushaltsführung nur einmal jährlich gewährt. Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung ausschließlich für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Andere Konstellationen sollen den Abzugsrahmen weder erhöhen noch mehrfach ausschöpfen lassen.

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  • Ist das Urteil zu zwei Arbeitszimmern rechtskräftig?

    Nein, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bei Nutzung zweier Arbeitszimmer in zwei Haushalten der Höchstbetrag einmal oder zweimal abgezogen werden kann.

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