Question

Comment effectuer la distinction entre actif immobilisé et actif circulant aux fins de la réintégration à la taxe professionnelle (Gewerbesteuer) ?

L'objet social concret de l'entreprise est déterminant. Il convient de se référer autant que possible aux conditions d'exploitation effectives du contribuable. Les biens utilisés uniquement à court terme et destinés à l'activité courante relèvent typiquement de l'actif circulant.

Mise à jour: novembre 2019

En savoir plus dans l'article Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter.

Questions liées

  • Unterliegen Entgelte von Reiseveranstaltern an Hoteliers der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

    Nein, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.07.2019 (III R 22/16) entschieden, dass Entgelte, die ein Reiseveranstalter für die Überlassung von Hotelzimmern an Hoteliers zahlt, nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzuzurechnen sind. Die Hotelzimmer wären bei fiktiver Eigentümerstellung kein Anlagevermögen des Reiseveranstalters.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt sein?

    Es muss ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegen und die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter müssten bei fiktiver Betrachtung dem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sein, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Fehlt diese fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, entfällt die Hinzurechnung.

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  • Warum sind Hotelzimmer bei einem Reiseveranstalter nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen?

    Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer. Die nur kurzfristige Überlassung führt auch zu einer nur kurzfristigen fiktiven Eigentümerstellung, sodass die Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Reiseveranstalter müssen flexibel auf Marktveränderungen und Kundenwünsche reagieren können.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil für Reiseveranstalter?

    Reiseveranstalter müssen die an Hoteliers gezahlten Entgelte für die Überlassung von Hotelzimmern nicht in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einbeziehen. Dies führt zu einer geringeren Gewerbesteuerbelastung. Das Urteil schafft Rechtssicherheit hinsichtlich typischer Reisevorleistungen wie Übernachtungen.

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