Question

À quoi sert la caractéristique de retenue de l'impôt cultuel (KiStAM) ?

Le KiStAM informe la société de capitaux distributrice de l'appartenance religieuse des associés. Sur la base de cette information, l'impôt cultuel est retenu et reversé en complément de l'impôt sur les revenus de capitaux mobiliers. Ce dispositif met en œuvre la procédure automatisée de prélèvement de l'impôt cultuel sur les revenus du capital.

Mise à jour: septembre 2016

En savoir plus dans l'article Kapitalgesellschaften aufgepasst: Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) jetzt bis zum 31.10.2016 starten!.

Questions liées

  • Wann muss die KiStAM-Regelabfrage durchgeführt werden?

    Die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) muss jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht der Anteilseigner ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Die Abfrage ist Voraussetzung für den korrekten Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Folgejahr.

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  • Welche Kapitalgesellschaften sind zur KiStAM-Abfrage verpflichtet?

    Grundsätzlich müssen alle Kapitalgesellschaften, die Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner planen, die Regelabfrage durchführen. Geprüft wird, ob die Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind, damit die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten werden kann. Ohne geplante Ausschüttung besteht keine Abfragepflicht.

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  • Welche Erleichterungen gibt es bei der KiStAM-Abfrage für Ein-Mann-GmbHs?

    Nach einem angekündigten Ländererlass müssen Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte Ein-Mann-GmbHs) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen. Damit entfällt für diese Gesellschaften der bürokratische Aufwand der jährlichen Regelabfrage.

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  • Muss eine Kapitalgesellschaft ohne geplante Gewinnausschüttung die KiStAM-Abfrage durchführen?

    Nein, Kapitalgesellschaften, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen wollen, können sich das KiStAM-Abrufverfahren sparen. Da kein Kapitalertrag ausgezahlt wird, fällt auch keine Kapitalertragsteuer und somit keine darauf entfallende Kirchensteuer an.

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