En principe, toutes les sociétés de capitaux qui prévoient de distribuer des bénéfices à leurs associés doivent procéder à la demande régulière (Regelabfrage). Il s'agit de vérifier si les associés sont assujettis à l'impôt cultuel (Kirchensteuer), afin que celui-ci puisse être correctement retenu sur l'impôt sur les revenus du capital (Kapitalertragsteuer). En l'absence de distribution prévue, aucune obligation de demande n'existe.
Mise à jour: septembre 2016
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Questions liées
Wann muss die KiStAM-Regelabfrage durchgeführt werden?
Die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) muss jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht der Anteilseigner ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Die Abfrage ist Voraussetzung für den korrekten Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Folgejahr.
Welche Erleichterungen gibt es bei der KiStAM-Abfrage für Ein-Mann-GmbHs?
Nach einem angekündigten Ländererlass müssen Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte Ein-Mann-GmbHs) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen. Damit entfällt für diese Gesellschaften der bürokratische Aufwand der jährlichen Regelabfrage.
Muss eine Kapitalgesellschaft ohne geplante Gewinnausschüttung die KiStAM-Abfrage durchführen?
Nein, Kapitalgesellschaften, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen wollen, können sich das KiStAM-Abrufverfahren sparen. Da kein Kapitalertrag ausgezahlt wird, fällt auch keine Kapitalertragsteuer und somit keine darauf entfallende Kirchensteuer an.
Wozu dient das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM)?
Das KiStAM informiert die ausschüttende Kapitalgesellschaft über die Religionszugehörigkeit der Anteilseigner. Auf Basis dieser Information wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Damit wird das automatisierte Verfahren zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge umgesetzt.