Non, les sociétés de capitaux qui ne prévoient pas de distribuer de bénéfices peuvent renoncer à la procédure de consultation KiStAM. Étant donné qu'aucun revenu de capitaux n'est versé, aucun impôt sur les revenus de capitaux n'est dû, et donc aucun impôt cultuel y afférent.
Mise à jour: septembre 2016
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Questions liées
Wann muss die KiStAM-Regelabfrage durchgeführt werden?
Die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) muss jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht der Anteilseigner ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Die Abfrage ist Voraussetzung für den korrekten Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Folgejahr.
Welche Kapitalgesellschaften sind zur KiStAM-Abfrage verpflichtet?
Grundsätzlich müssen alle Kapitalgesellschaften, die Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner planen, die Regelabfrage durchführen. Geprüft wird, ob die Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind, damit die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten werden kann. Ohne geplante Ausschüttung besteht keine Abfragepflicht.
Welche Erleichterungen gibt es bei der KiStAM-Abfrage für Ein-Mann-GmbHs?
Nach einem angekündigten Ländererlass müssen Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte Ein-Mann-GmbHs) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen. Damit entfällt für diese Gesellschaften der bürokratische Aufwand der jährlichen Regelabfrage.
Wozu dient das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM)?
Das KiStAM informiert die ausschüttende Kapitalgesellschaft über die Religionszugehörigkeit der Anteilseigner. Auf Basis dieser Information wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Damit wird das automatisierte Verfahren zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge umgesetzt.