L'effet publicitaire obtenu par la distribution du calendrier n'est juridiquement pas considéré comme une contrepartie du destinataire. Celui-ci ne fournit aucune prestation, mais reçoit simplement le calendrier à titre gratuit. Il s'agit donc d'une libéralité unilatérale et gratuite, qualifiée de cadeau.
Mise à jour: juillet 2016
En savoir plus dans l'article Kalender mit Werbeaufdrucken – Geschenk ja oder nein?!.
Questions liées
Sind Werbekalender mit Firmenlogo steuerlich Werbekosten oder Geschenke?
Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (12.4.16, 6 K 2005/11) handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung hochwertiger Werbekalender an individualisierbare Empfänger nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um Geschenke im Sinne des §4 Abs. 5 EStG. Der Werbeaufdruck mit Firmenlogo gilt nicht als Gegenleistung des Empfängers. Damit gelten die strengen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.
Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Werbegeschenke wie Kalender?
Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§4 Abs. 7 EStG). Wird diese Pflicht verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug auch dann zu versagen, wenn die 40-Euro-Grenze eingehalten ist. Im entschiedenen Fall scheiterte der Abzug von rund 175.000 Euro genau an dieser fehlenden gesonderten Aufzeichnung.
Gilt die 35-Euro-Geschenkgrenze auch bei Werbekalendern mit Firmenlogo?
Ja, die Geschenkgrenze pro Empfänger und Jahr ist auch bei Werbekalendern zu beachten. Im Urteilsfall lag der Einzelpreis bei rund 12 Euro und damit unter der Grenze. Allein die Einhaltung der Wertgrenze rettet den Betriebsausgabenabzug aber nicht – zusätzlich müssen die Aufzeichnungspflichten erfüllt sein.
Wann liegt steuerlich überhaupt ein Geschenk vor?
Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die den Empfänger bereichert, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Wird die Zuwendung jedoch als Zugabe zu einer Hauptleistung gewährt und ist mit dieser im Leistungsaustausch verknüpft, fehlt der Geschenk-Charakter. In diesem Fall greifen die Abzugsbeschränkungen des §4 Abs. 5 EStG nicht.