Question

Quand y a-t-il fiscalement un cadeau ?

Un cadeau est une libéralité à titre gratuit qui enrichit le bénéficiaire sans contrepartie. Toutefois, si la prestation est accordée comme accessoire à une prestation principale et liée à celle-ci dans un échange de prestations, le caractère de cadeau fait défaut. Dans ce cas, les restrictions de déduction du § 4 Abs. 5 EStG ne s'appliquent pas.

Mise à jour: juillet 2016

En savoir plus dans l'article Kalender mit Werbeaufdrucken – Geschenk ja oder nein?!.

Questions liées

  • Sind Werbekalender mit Firmenlogo steuerlich Werbekosten oder Geschenke?

    Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (12.4.16, 6 K 2005/11) handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung hochwertiger Werbekalender an individualisierbare Empfänger nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um Geschenke im Sinne des §4 Abs. 5 EStG. Der Werbeaufdruck mit Firmenlogo gilt nicht als Gegenleistung des Empfängers. Damit gelten die strengen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.

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  • Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Werbegeschenke wie Kalender?

    Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§4 Abs. 7 EStG). Wird diese Pflicht verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug auch dann zu versagen, wenn die 40-Euro-Grenze eingehalten ist. Im entschiedenen Fall scheiterte der Abzug von rund 175.000 Euro genau an dieser fehlenden gesonderten Aufzeichnung.

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  • Gilt die 35-Euro-Geschenkgrenze auch bei Werbekalendern mit Firmenlogo?

    Ja, die Geschenkgrenze pro Empfänger und Jahr ist auch bei Werbekalendern zu beachten. Im Urteilsfall lag der Einzelpreis bei rund 12 Euro und damit unter der Grenze. Allein die Einhaltung der Wertgrenze rettet den Betriebsausgabenabzug aber nicht – zusätzlich müssen die Aufzeichnungspflichten erfüllt sein.

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  • Warum reicht der Werbeaufdruck nicht als Gegenleistung für den Kalender aus?

    Die durch die Verteilung des Kalenders erzielte Werbewirkung gilt rechtlich nicht als Gegenleistung des Empfängers. Der Empfänger erbringt keine Leistung, sondern nimmt den Kalender lediglich unentgeltlich entgegen. Damit bleibt es bei einer einseitigen, unentgeltlichen Zuwendung, die als Geschenk einzustufen ist.

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