Question

Le libre choix de la salle d'opération exonère-t-il le médecin honoraire de l'obligation d'affiliation à la sécurité sociale ?

Non. Même si un médecin ne participe pas aux réunions d'équipe et peut choisir librement la salle d'opération, cela ne suffit pas à établir une activité indépendante. L'appréciation globale est déterminante, en particulier l'intégration dans l'organisation de la clinique et l'absence de risque entrepreneurial.

Mise à jour: août 2017

En savoir plus dans l'article In Klinik tätiger Facharzt für Anästhesiologie ist sozialversicherungspflichtig: aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.

Questions liées

  • Ist ein Honorararzt (Anästhesist) in einer Klinik sozialversicherungspflichtig?

    Ja, nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.08.2017 (AZ L 1 KR 394/15) ist ein im OP-Bereich einer Klinik tätiger Facharzt für Anästhesiologie regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Es besteht somit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

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  • Welche Kriterien sprechen für eine abhängige Beschäftigung eines Klinikarztes?

    Maßgebliche Kriterien sind die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klinik, die Nutzung der Klinikgeräte ohne eigene Betriebsmittel, die Einbindung in Stations- und Schichtpläne sowie die Tätigkeit im Team mit Pflegekräften und anderen Ärzten. Auch ein fest vereinbarter Stundenlohn und das Fehlen eines Unternehmerrisikos sprechen für eine abhängige Beschäftigung.

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  • Was ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung?

    Beim Statusfeststellungsverfahren prüft die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag, ob eine Tätigkeit als selbständig oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, besteht Sozialversicherungspflicht. Das Verfahren dient der Rechtssicherheit für Auftraggeber und Auftragnehmer.

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  • Gilt die Ausnahme für Notärzte auch für Anästhesisten im Klinik-OP?

    Nein. Die Ausnahmeregelung, nach der die Tätigkeit von Notärzten im Rettungsteam nicht beitragspflichtig ist, lässt sich nicht auf Anästhesisten im OP-Bereich einer Klinik übertragen. Diese sind regelmäßig abhängig beschäftigt und unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

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