Question

Les relevés de compte transmis électroniquement sont-ils reconnus par l'administration fiscale comme pièce comptable ?

Oui, les relevés de compte électroniques sont en principe reconnus comme pièce comptable. Certaines conditions doivent toutefois être remplies, notamment en matière de conservation, d'inaltérabilité et de traçabilité des données. La circulaire correspondante du BMF fait foi à cet égard.

Mise à jour: septembre 2014

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Questions liées

  • Welche Anforderungen gelten an die Aufbewahrung elektronischer Kontoauszüge?

    Elektronische Kontoauszüge müssen während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (in der Regel 10 Jahre) in der ursprünglich übermittelten elektronischen Form aufbewahrt werden. Ein bloßer Papierausdruck reicht steuerlich nicht aus. Zudem müssen die Daten unveränderbar, lesbar und maschinell auswertbar gespeichert werden, um den GoBD-Anforderungen zu genügen.

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  • Reicht der Ausdruck eines elektronischen Kontoauszugs für das Finanzamt aus?

    Nein, der reine Papierausdruck eines elektronisch übermittelten Kontoauszugs erfüllt die steuerlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Da der Auszug originär in elektronischer Form übermittelt wurde, muss auch das elektronische Original revisionssicher gespeichert und vorgehalten werden.

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  • Wie lange müssen elektronische Kontoauszüge aufbewahrt werden?

    Als Buchungsbelege unterliegen elektronische Kontoauszüge der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nach § 147 AO. Die Aufbewahrung muss in elektronischer Form erfolgen, sodass die Daten jederzeit lesbar und auswertbar zur Verfügung stehen.

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  • Welche Rolle spielt das BMF-Schreiben zur Anerkennung elektronischer Kontoauszüge?

    Das BMF-Schreiben legt die konkreten Voraussetzungen fest, unter denen elektronisch übermittelte Kontoauszüge als Buchungsbeleg anerkannt werden. Es regelt insbesondere Anforderungen an Authentizität, Integrität und revisionssichere Speicherung der Daten und schafft damit Rechtssicherheit für Unternehmen, die auf elektronisches Banking setzen.

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